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AKTUELL
Die Schaffung eines Ausserstreitgesetzes |
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Liechtensteins Zivilrechtskodifikation stammt aus dem Jahre 1812. Mit der Schaffung eines Ausserstreit- gesetzes auf den 1. Januar 2011 sollen nun für be- sondere Bereiche, wie unter anderem das Verfahren bei Scheidungen im Einvernehmen oder das Ver- lassenschaftsverfahren, ausserhalb des streitigen Zivilprozesses vonstatten gehen. Dieses Gesetzes- projekt bildet ein Teilprojekt im Rahmen der Aktual- isierung der Zivilrechtskodifikation im Hinblick auf das Jubiläum „200 Jahre ABGB in Liechtenstein“ im Jahre 2012.
Österreichische Rezeptionsgrundlage
Es ist unbestritten, dass die seit 1812 bestehende Zivil- rechtskodifikation unter Einschluss des Verfahrensrecht- es und von Nebengesetzen nicht mehr zeitgemäss sind. Die damit einhergehende Reform soll in Etappen vor sich gehen – nach dem Sachwalterrecht ist nun die Schaffung eines Gesetzes über das gerichtliche Ver- fahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz) in die Wege geleitet worden. Be- kanntlich fand die 1. Lesung im Landtag am 22. Septem- ber 2010 statt und fand breite Zustimmung. Dabei fungiert das österreichische Ausserstreitgesetz als Rezeptionsgrundlage.
Im Rahmen der ausserstreitigen Gerichtsbarkeit sollen die Gerichte in Bereichen, in welchen die Parteien besonders schützbedürftig sind, seien dies beispiels- weise Pflegschaftssachen, im Verlassenschaftsver- fahren oder bei Ehescheidungen im Einvernehmen, nachhaltige Lösungen suchen. Um dies möglichst zu erreichen, tritt im Gegensatz zum Zivilprozess der Untersuchungsgrundsatz mehr in den Vordergrund, das Verfahren kennzeichnet sich auch durch eine Hilfe- orientierung, geringere Formstrenge und den Verzicht auf eine vorgängige Vermittlungsverhandlung. Hauptziele der Revision
In Liechtenstein soll nun Schluss sein mit schwerlich nachvollziehbaren Verweislösungen, welche im Per- sonen- und Gesellschaftsrecht, der Schlussabteilung des PRG oder in der Rechtssicherungsordnung auf- gefunden werden müssen. Deshalb wird das Rechts- fürsorgeverfahrensgesetz und die Verlassenschafts- instruktion, die auf das Jahr 1846 zurückgeht und heute totes Recht ist, durch das neue Ausserstreitgesetz abgelöst.
Wenn man sich den Wandel Liechtensteins seit dieser Zeit hin zum modernen Industrie- und Finanzdienst- leistungsplatz vor Augen führt, ist es mehr als ange- bracht, die in den erwähnten Gesetzen bestehenden nicht mehr zeitgemässen Bestimmungen aufzuheben und zu bereinigen und gleichzeitig im Ausserstreitgesetz eine bürgernahe Sprache einzuführen. Schliesslich sind weitere, betroffene Gesetze entsprechend anzupassen. Nachfolgend wird im Rahmen des Ausserstreitgesetzes das Verfahren in Eheangelegenheiten und das Ver- lassenschaftsverfahren näher beleuchtet. Scheidung auf gemeinsames Begehren
Die Herkunft des liechtensteinischen Scheidungsrechts beantwortet die Frage gerade nicht, ob nun das streitige oder nichtstreitige Verfahren hinsichtlich der Scheidung auf gemeinsames Begehren Anwendung finden soll, denn als Rezeptionsgrundlagen dienen das schweizer- ische und österreichische Scheidungsrecht. Bis anhin wurden denn auch Scheidungen auf gemeinsames Be- gehren im ordentlichen zivilprozessualen Verfahren ab- gewickelt.
Der Gesetzgeber sieht bezüglich der Scheidung auf gemeinsames Begehren nunmehr einen System- wechsel dahingehend vor, dass die klassische einver- nehmliche Scheidung, verstanden als Scheidung, in der sich die Ehepartner darauf verständigen, die Ehe schei- den zu wollen und gleichzeitig eine alle Fragen umfass- ende Vereinbarung erarbeiten, ins ausserstreitige Ver- fahren gehört. Dieses Ansinnen verdient uneinge- schränkte Zustimmung, vor allem wenn man sich vor Augen führt, dass die Eheleute aufgrund der Tatsache, dass die Ehe gescheitert ist und man einvernehmlich zur Überzeugung gelangt, sich scheiden zu lassen, schon genügend mit dieser Situation konfrontiert sind, vor allem dann wenn auch noch Kinder davon betroffen sind. Insofern macht es Sinn, ein ausserstreitiges Verfahren zur Hand zu haben, in welchem der Richter in der Funktion als Begleiter das Verfahren lenken und vor allem auch bezüglich möglicher widerstreitiger Interes- sen und Anträgen in Bezug auf einzelne Nebenfolgen der Scheidung, wie unter anderem bei Unterhaltsfragen für Kinder, Zuteilung der Ehewohnung, Aufteilung des Ver- mögenszuwachses, allesamt in diesem ausserstrei- tigen Verfahren entscheiden kann. Die Parteien müssen also, anders als in Österreich, nicht alle Nebenfolgen einvernehmlich geregelt haben. Im gleichen Verfahren wird auch der Unterhalt zwischen den Ehegatten fest- gelegt. Die Scheidung auf gemeinsames Begehren wird somit zur Gänze im Ausserstreitverfahren vorgenommen. Später folgende Erhöhungs- oder Herabsetzungsklagen betreffend den nachehelichen Unterhalt sind dann aber im streitigen Verfahren abzuwickeln. Diesbezüglich findet ein Wechsel der Verfahrensart tatsächlich statt. Zu den streitigen Scheidungen gilt es Folgendes zu ver- gegenwärtigen. Was die Regelung der Nebenfolgen bei streitigen Scheidungen anbelangt, so gelangt dies- bezüglich in jedem Fall das Ausserstreitverfahren zur Anwendung. Dabei wird der Richter zunächst in einem Teilurteil die Frage der Scheidung der Ehe klären. Dieses Teilurteil tritt dann aber erst in Kraft, wenn der- selbe Richter im ausserstreitigen Verfahren über die Nebenfolgen der Scheidung befunden hat. Die Zivilpro- zessordnung, sprich Art. 527 wird entsprechend um einen Abs. 2 ergänzt. Der damit verbundene Vorteil liegt auf der Hand. Prozessleerläufe, wenn das Erstgericht die Scheidung ausspricht, das Instanzgericht die Scheid- ungsklage indessen abweist, werden damit inskünftig vermieden. Das Verlassenschaftsverfahren
Das neue Ausserstreitgesetz führt betreffend das Ver- fahren in Erbrechtssachen zu nicht unerheblichen Änder- ungen.
Die heutigen gesetzlichen Grundlagen finden sich in der Verlassenschaftsinstruktion, welche auf den Lebens- umständen Mitte des 19. Jahrhunderts basiert. Insofern verwundert es nicht, dass die heutige Praxis ein anderes bewährtes Verfahren hervorgebracht hat und nur wenige Elemente der Verlassenschaftsinstruktion Anwendung finden. Das neu gestaltete Verfahrensrecht lässt sich in drei Phasen unterteilen, nämlich die Erstellung des Inventars und Sicherung der Vermögenswerte, dann die Einant- wortung der Verlassenschaft und letztlich die Umsetzung der Beschlüsse wie die Vornahme entsprechender Eintragungen im Grundbuch. Am in der bisherigen Praxis bewährten Einbezug der Gemeindebehörden bei einem Todesfall soll festgehalten werden. Das ausserstreitige Verlassenschaftsverfahren ist da- durch gekennzeichnet, dass keine streitigen Aspekte abgehandelt werden – Pflichtteilsverletzungen durch ein Testament, vorausgegangene Aufteilungen oder voll- zogene Schenkungen und unrechtmässige Enterbungen sind auf den streitigen Klageweg verwiesen. Allerdings kann neu derjenige, welcher sein Erbrecht auf das Gesetz stützt, den Erben, welcher im Testament auf- scheint, nicht mehr im Streit um das bessere Erbrecht verklagen, sondern diese Frage ist im Ausserstreit- verfahren zu klären. Was die internationalen Zuständigkeitsregelungen für die Verlassenschaftsabhandlung anbelangt, ist die Jurisdiktionsnorm einschlägig. Aufgrund der österreich- ischen Rezeptionsvorlage ist Folgendes neu zu beachten. Was das unbewegliche Vermögen anbelangt, kommt es ausschliesslich auf dessen Lage an. Anders präsentiert sich die Sache beim beweglichen Vermögen, indem an der Person des Erblassers angeknüpft wird. Bewegliches Vermögen im Inland unterliegt der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit, wenn ein liechten- steinscher Erblasser oder ein in Liechtenstein ansässiger Erblasser betroffen ist. Falls beide Kriterien zwar nicht erfüllt, aber ein Schutzbedürfnis der Erb- ansprecher dies unabdingbar macht, kann das Verlassenschaftsverfahren in Liechtenstein durchgeführt werden. Im Ausland befindliches bewegliches Vermögen wird indessen nicht mehr von Amtes wegen in die Verlassen- schaftsabhandlung einbezogen. Wenn von einem liechtensteinischer Erblasser mit Aufenthalt in Liechten- stein bewegliches Vermögen betroffen ist, kann auf Antrag der Erbanwärter die Klärung in einer inländischen Verlassenschaftsabhandlung untersucht werden. Bürgerfreundliches Verfahren
Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage wird in Berei- chen, die viele Menschen früher oder später tangieren, nunmehr mit dem ausserstreitigen Verfahren eine Regelung gefunden, die einerseits den Richter gerade in diesen zentralen Lebensbereichen als „Begleiter“ und nicht mehr als „Richter“ erscheinen lässt. Andererseits werden die Verfahrensbestimmungen so zusammenge- fasst und beschrieben, dass in Liechtenstein, gerade auch in Ausserstreitverfahren, weiterhin die Möglichkeit bestehen soll, sich selber vor Gericht zu vertreten.
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