WISSENSWERTES

Steuerabkommen

Inhalt:


Allgemeine Dokumente:
Liechtenstein schafft gesetzliche Grundlage für grenz- überschreitende Amtshilfe in Steuersachen:

OECD erkennt Liechtensteins Umsetzung des interna- tionalen Steuerkooperationsstandards an:

Stellungnahme der liechtensteinischen Regierung zur internationalen Kooperation in Steuerfragen:


Länderabkommen:
    OECD Abko. unterz. am  in Kraft seit
Andorra nein TIEA 18.09.2009 10.01.2011
Antigua und Barbuda nein TIEA 25.11.2009 16.01.2011
Belgien ja TIEA 10.11.2009 -
Dänemark ja TIEA 17.12.2010 -
Deutschland ja TIEA 02.09.2009 28.10.2010
Färöer nein TIEA 17.12.2010 -
Finnland ja TIEA 17.12.2010 -
Frankreich ja TIEA 22.09.2009 19.08.2010
Grönland nein TIEA 17.12.2010 -
Hongkong nein DBA 12.08.2010 -
Irland ja TIEA 13.10.2009 30.06.2010
Island ja TIEA 17.12.2010 -
Luxemburg ja DBA 26.08.2009 17.12.2010
Monaco nein TIEA 21.09.2009 14.07.2010
Niederlande ja TIEA 10.11.2009 01.12.2010
Norwegen ja TIEA 17.12.2010 -
Österreich ja DBA 05.11.1969 07.12.1970
San Marino nein DBA 23.09.2009 -
Schweden ja TIEA 17.12.2010 -
Schweiz ja DBA 22.06.1995 17.12.1996
St. Kitts und Nevis nein TIEA  14.12.2009 -
St. Vincent and the Grenadines nein TIEA 02.10.2009 -
Uruguay nein DBA 18.10.2010 -
Vereinigte Staaten von Amerika ja TIEA 08.12.2008 01.01.2010
Vereinigtes Königreich ja TIEA MOU 11.08.2009 02.12.2010


Die liechtensteinische Abkommensstrategie in Steuer- sachen:

1.  Steuerinformationsabkommen (TIEA)
Liechtenstein hat zahlreiche Steuerinformationsabkom- men (TIEA) abgeschlossen, in welchen die Beding- ungen für einen Austausch von Steuerinformationen nach OECD-Standard mit Vertragsstaaten geregelt werden. Im Grundsatz geht es um die Unterstützung der jeweiligen Vertragspartei durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Vollstreckung der innerstaatlichen Steuervorschriften des ersuchen- den Staates von Bedeutung sind. Der Informations- austauch erfolgt grundsätzlich auf dem Weg der Amts- hilfe, d.h. durch die Zusammenarbeit der Steuer- behörden. Dabei folgt der Informationsaustausch nur auf Ersuchen hin. Der ersuchende Staat hat dabei Angaben über die Identität des Steuerpflichtigen, den entsprech- enden Sachverhalt, die Art, Form und Zeitspanne der verlangten Informationen sowie eine Erklärung abzu- geben, dass alle innerstaatlichen Mittel zur Informations- beschaffung ausgeschöpft sind.

2.  Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Liechtenstein forciert auch im Hinblick auf die Stärkung der Rahmenbedingungen und damit der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanz- platzes den Abschluss von Doppelbesteuerungs- abkommen (DBA). Mit diesen Doppelbesteuerungsab- kommen wird eine zweimalige Besteuerung privater und juristischer Personen, die Einkünfte (Einkommen und Vermögen) in beiden Vertragsstaaten erzielen, vermieden und gleichzeitig die Steuerhinterziehung bekämpft.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden grund- sätzlich zwei Möglichkeiten Anwendung, nämlich die Freistellungsmethode, indem der Ansässigkeitsstaat bestimmte, im anderen Staat besteuerte Einkünfte von der eigenen Besteuerung ausnimmt oder die Anrech- nungsmethode, bei welcher die Steuer, die der andere Staat in Übereinstimmung mit dem Abkommen auf die Einkünfte erhoben hat, auf die eigene Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt, angerechnet wird.
Ferner enthalten die Doppelbesteuerungsabkommen auch eine Bestimmung zum Informationsaustausch. Dieser Informationsaustausch auf Anfrage entspricht inhaltlich Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Dieser Informationsaustausch wird als sogenannte „grosse Auskunftsklausel“ bezeichnet, da er Informationen über Steuern jeder Art und Bezeichnung der beiden Vertrags- staaten umfasst.

3.  Memorandum of Understanding (MOU)
Dabei handelt es sich um eine Regierungsvereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und Liechtenstein in Sachen Steuerkooperation. Das Vereinigte Königreich sieht dabei ein besonders attraktives Steueroffenleg- ungsprogramm für UK-Kunden mit liechtensteinischen Vermögensinteressen vor. Liechtenstein seinerseits ver- pflichtet sich ein Amtshilfe- und Compliance-Programm bereitzustellen, so dass die im Vereinigten Königreich Steuerpflichten ihren steuerlichen Pflichten für Ver- mögenswerte mit Bezug zu Liechtenstein bis zum Ablauf des Programms im Jahre 2015 nachkommen.

4.  Mustervertrag nach OECD-Standard
Der erwähnte OECD-Standard ist ein von der OECD 2002 verabschiedeter Mustervertrag zum Steuerinfor- mationsaustausch. Einschlägig ist hierbei Art. 26, welcher einen Informationsaustausch auf Anfrage in begründeten Einzelfällen vorsieht. Der anfragende Staat sollte demgemäss alle innerstaatlichen Mittel zur Erlangung der Informationen, die ihm ohne unverhältnis- mässigen Aufwand zur Verfügung stehen, ausgeschöpft haben, bevor er den Vertragspartner um Hilfe ersucht. Dieser Artikel bietet denn auch keine Grundlage für „fishing expeditions“ oder Informationsanfragen, die zur Besteuerung eines Steuerpflichtigen nicht relevant sind. Andererseits darf ein Staat die Amtshilfe nicht alleine deswegen ablehnen, weil er kein eigenes steuerliches Interesse hat oder weil die Information bei einer Bank oder anderen Finanzinstituten sich befindet. Schliesslich sind die ausgetauschten Informationen vertraulich zu behandeln und nur für die im jeweiligen Abkommen vereinbarten Zwecke zu verwenden.
Im Juni 2008 hat Liechtenstein den EU-Staaten bereits den OECD-Standard betreffend der internationalen Kooperation in Steuerangelegenheiten im Rahmen bilateraler Abkommen angeboten. Darüber hinaus- gehend anerkannte die Regierung am 12. März 2009 den OECD-Steuerkooperationsstandard als verbindlich an.


Hinweis:
Die Dokumente werden von Servern des Landes Liech- tenstein heruntergeladen.
Weitere Infos zum Steuerabkommen auf der Homepage des Landes Liechtenstein.