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01.07.20 | Steuerrecht

Österreichische Steuerfolgen im Zusammenhang mit einer Stiftungserrichtung in Liechtenstein

von Tijana Kovacevic

Tijana Kovacevic hat sich vertieft mit dem Thema österreichischer Steuerfolgen im Zusammenhang mit einer Stiftungserrichtung im Fürstentum Liechtenstein auseinandergesetzt.

Um die steuerlichen Konsequenzen einschätzen zu können, die sich aus einer liechtensteinischen Stiftung für in Österreich ansässige Stifter und / oder Begünstigte ergeben, ist es dabei wesentlich, ob die Stiftung als transparent oder intransparent angesehen wird. Mit dem Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein (01.01.2014) wurden Kriterien festgelegt, welche die Frage über die steuerliche Qualifikation einer liechtensteinischen Stiftung nun endgültig klären. Damit eine Stiftung als intransparent im Sinne des Abkommens gilt müssen die nachfolgenden Punkte kumulativ erfüllt werden:

  • Weder der Stifter noch Begünstigte oder ihnen nahestehende Personen sind Mitglieder des Stiftungsrats oder eines Gremiums, welchem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zusteht;
  • Der Stifter, Begünstigte oder ihnen nahestehende Personen haben kein Abberufungsrecht des Stiftungsrats ohne wichtigen Grund;
  • Es besteht kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag.  
     

Eine Stiftung ist also intransparent im Sinne des Steuerabkommens, wenn der Stiftungsrat tatsächlich aus freiem Ermessen handeln kann und der Stifter bzw. die Begünstigten kein allgemeines Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat haben. Der Stiftungsrat verwaltet autonom und eigenverantwortlich das Stiftungsvermögen, bestellt die Begünstigten und entscheidet über Umfang und Zeitpunkt von Zuwendungen.  

Werden alle oben angeführten Kriterien für die Intransparenz der Stiftung erfüllt, unterliegt die Vermögensübertragung durch einen österreichischen Stifter der Stiftungseingangssteuer. Werden mit dem Vermögen damit in Verbindung stehende Schulden oder Lasten übertragen, werden diese für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens in Abzug gebracht.

Zuwendungen liechtensteinischer Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, gehören dann grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Bei einer transparenten Stiftung werden dagegen das Vermögen und die Einkünfte den Nutzungsberechtigten zugerechnet. Aufgrund des Durchgriffes auf die Nutzungsberechtigten / Begünstigten kommt es bei einer Vermögenswidmung an eine transparente Stiftung in Liechtenstein folglich zu keinem Übergang wirtschaftlichen Eigentums, weshalb dieser Vorgang auch keine Zuwendungssteuer auslöst. Ausserdem lösen Zuwendungen einer transparenten Stiftung in Liechtenstein an einen in Österreich ansässigen Begünstigten keine Einkommensteuerpflicht aus.  

Den Beitrag mit weitergehenden Informationen zu den österreichischen Steuerfolgen im Zusammenhang mit einer Stiftungserrichtung im Fürstentum Liechtensten finden Sie unter nachstehendem Link. Sollten Sie Interesse an der Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung oder weitere Fragen zum Thema haben, stehen wir Ihnen für eine persönliche Besprechung gerne zur Verfügung. 

Steuerrechtliche Aspekte Stiftungsgründung Ö-FL

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