Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Coronavirus

17.03.2020 , Arbeitsrecht

von Martina Knünz

Der Ausbruch des Coronavirus führt derzeit zu zahlreichen Restriktionen, so werden etwa Schulungen und Veranstaltungen abgesagt, Geschäftsreisen werden durch Telefonkonferenzen ersetzt und physischer Kontakt sollte generell vermieden werden. Es stellt sich nun die Frage, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen das Coronavirus hat:

Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckungen zu Hause bleiben?
Nein, auch wenn sich Arbeitnehmer vor einer Ansteckung fürchten, berechtigt dies noch nicht zum Fernbleiben von der Arbeit. Solange keine amtliche Anweisung vorliegt, zu Hause zu bleiben, handelt es sich laut Gesetz um eine unbegründete Arbeitsverweigerung und steht Arbeitnehmern aufgrund dessen kein Anspruch auf Lohnzahlung zu und berechtigt dies bei längerem Fernbleiben sogar zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Besteht hingegen die Vermutung einer Infizierung, so können Arbeitnehmer wie in jedem anderen Krankheitsfall zu Hause bleiben.

Können Arbeitgeber Massnahmen setzen, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren?
Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht sämtliche Massnahmen zu setzen, damit die Gefahr einer Ansteckung möglichst geringgehalten werden kann. Er kann hierzu Anordnungen und Weisungen erteilen, die die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer betreffen (etwa Händeschütteln untersagen). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen, sofern sie verhältnismässig sind und nicht in die Persönlichkeitsrechte eingreifen.

Dürfen sich Arbeitnehmer weigern, eine Geschäftsreise ins Ausland anzutreten?
Es liegt grundsätzlich im Interesse des Arbeitgebers, dass sich seine Arbeitnehmer nicht infizieren. Der Antritt einer Geschäftsreise in nicht betroffene Gebiete kann ein Arbeitnehmer nicht verweigern, während eine Weigerung in ein betroffenes Land möglich ist, wenn Reisewarnungen erlassen wurden.

Darf der Arbeitgeber private Reisen in ein Risikoland verbieten?
Der Arbeitgeber darf keine privaten Reisen verbieten. Eine solche Weisung ist unzulässig, da dies ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer darstellt. Arbeitnehmer müssen diese Weisung nicht befolgen.

Muss der Arbeitgeber den Lohn bei Erkrankung der Arbeitnehmer weiterhin entrichten?
Den Arbeitgeber trifft eine Lohnfortzahlungspflicht. Verfügt die Firma über eine Krankentaggeldversicherung, so greift diese nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist. Auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nach Hause schickt und dadurch auf ihre Arbeitsleistung verzichtet, ist der vereinbarte Lohn weiter zu entrichten.

Wenn das zuständige Amt aufgrund besonderer Umstände einzelne Personen unter Quarantäne stellt, haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen, wenn ganz Liechtenstein unter Quarantäne gestellt wird?
Nein, da die Arbeitsverhinderung nicht persönlich begründet ist. Möglich ist jedoch, dass nach dem in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Epidemiegesetz das anordnende Amt Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen Schäden erleiden und diese nicht anderweitig gedeckt sind, entschädigen.

Können Arbeitnehmer ihre erkrankten Kinder betreuen?
Wenn Kinder der Arbeitnehmer erkranken und diese für die Pflege verantwortlich sind, so gewährt das Arbeitsgesetz einen Anspruch auf drei freie Tage.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer anweisen, Homeoffice zu verrichten, um Ansteckungen zu verhindern. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern jedoch das nötige Material zur Verfügung stellen. Wenn den Arbeitnehmern dadurch Auslagen entstehen, so sind diese vom Arbeitgeber zu ersetzen.

Können Arbeitnehmer aufgrund des Coronavirus zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden?
Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus kann es zu einem Anstieg von Krankheiten und dadurch zu einem erhöhten Ausfall von Arbeitskräften kommen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, notwendige Überstunden zu leisten, wenn ihnen diese möglich und zumutbar sind.

Fazit
Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen verpflichten den Arbeitgeber, für den Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter zu sorgen und diese mittels Weisungen zu schützen. Arbeitnehmer müssen sich an diese Weisungen halten, sofern sie verhältnismässig sind und nicht in die Persönlichkeitsrechte eingreifen.

Arbeitnehmer sollten sich zudem an die Empfehlungen zur Prävention des Coronavirus richten (Händewaschen, in ein Papiertaschentuch husten und niesen, bei Krankheit zu Hause bleiben, Kontakt zu Kranken vermeide etc.), um sich selbst und den Betrieb vor der Ausbreitung zu schützen.

 

Beitrag teilen: