Der EU-Kulturgüterimport
Der EU-Kulturgüterimport – Auswirkungen auf den liechtensteinischen Kunstmarkt
I. Regelungsgegenstand
Die VO (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (im Folgenden EU-Einfuhrverordnung) sowie die DurchführungsVO (EU) 2021/1079 normieren ein einheitliches Regime zur Kontrolle der Einfuhr von Kulturgut in das Zollgebiet der Union. Ausweislich der Erwägungsgründe der VO (EU) 2019/880 bezweckt das Regime den Schutz des Kulturerbes von Drittstaaten und die Eindämmung des unrechtmässigen Handels, dem nach Auffassung des Unionsgesetzgebers ein Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zugeschrieben wird. Gegenstand der nachstehenden Erörterung sind die Anwendbarkeit des Regimes in Liechtenstein, das in Art 3 VO (EU) 2019/880 normierte allgemeine Verbringungsverbot, die seit 28.06.2025 anwendbaren Einfuhrverfahren sowie deren Verhältnis zum bestehenden liechtensteinischen und – über den Zollvertrag – schweizerischen Kulturgüterschutzrecht.
II. Anwendbarkeit in Liechtenstein
1. Zollrechtliche Ausgangslage
Liechtenstein bildet auf Grundlage des Zollvertrags vom 29.03.1923 mit der Schweiz ein gemeinsames Zollgebiet (LGBl 1923/24). Dieses Zollgebiet zählt nicht zum Zollgebiet der Union iSd Art 4 Zollkodex (VO (EU) 952/2013). Eine unmittelbare Geltung der EU-Einfuhrverordnung kraft Zollunion ist daher zu verneinen. Bei jeder Einfuhr eines Kulturguts in das Zollgebiet der Union – etwa nach Österreich anlässlich einer Messe oder einer Ausstellung – sind die Anforderungen der Verordnung gleichwohl zu beachten, und zwar unabhängig vom Sitz des Einführers.
2. EWR-rechtliche Einordnung
Eine Übernahme der VO (EU) 2019/880 in einen Anhang des EWR-Abkommens ist nach derzeitigem Stand nicht erfolgt. Die Verordnung verpflichtet liechtensteinische Marktteilnehmer jedoch bei jedem grenzüberschreitenden Vorgang in die Union. Sekundärrechtlich ist im EWR die RL 93/7/EWG (heute RL 2014/60/EU) übernommen worden; diese ist in Liechtenstein durch das Gesetz vom 19.05.1999 über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz, KGRG; LGBl 1999/166) umgesetzt. Damit wird die Rückgabe innerhalb des EWR-Raums geregelt; das Einfuhrregime aus Drittstaaten verbleibt beim EU-rechtlichen Regime.
3. Zusammenspiel mit dem schweizerischen KGTG
Aufgrund des Zollvertrags und des Gesetzes vom 20.06.1996 über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (LGBl 1996/122) gelten das schweizerische Bundesgesetz vom 20.06.2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG, SR 444.1) und die Kulturgütertransferverordnung (KGTV, SR 444.11) in Liechtenstein. Die Kundmachung dieser Rechtsvorschriften erfolgt nach Art 3 des Gesetzes vom 20.06.1996 (LGBl 1996/122) regelmässig in vereinfachter Form im LGBl; Form, Zeitpunkt und Erscheinungsweise bestimmt die Regierung. Diese Geltung wird innerstaatlich durch Art 1 Abs 3 lit d KGG (Kulturgütergesetz, LGBl 2016/270) ausdrücklich bestätigt, der die aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften unberührt lässt. Materiell richtet sich die Einfuhr von Kulturgut nach Liechtenstein damit nach KGTG und KGTV. Wer ein Kulturgut einführt, hat in der Zollanmeldung insbesondere den Objekttyp sowie den Herstellungs- oder Fundort anzugeben; seit dem 01.01.2026 verlangt Art. 3 iVm Art 25 KGTV zudem Angaben zur Datierung und zu den Massen des Kulturguts (Fassung gemäss V vom 15.10.2025, AS 2025 634). Ergänzend treffen Kunsthandel und Auktionswesen die Sorgfaltspflichten nach Art 16 KGTG, namentlich die Identifikation der einliefernden Person, die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht sowie die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren. Art 19 KGTG seinerseits regelt in Abs 1 und 2 die Zollkontrollen an der Grenze und stellt in Abs 3 die Einlagerung in Zolllagern der Einfuhr gleich.
4. Zwischenfazit
Liechtenstein steht beim Schutz vor unrechtmässig eingeführten Kulturgütern in einem dreischichtigen Regime. Zollrechtlich gehört Liechtenstein nicht zum Zollgebiet der Union, weshalb die VO (EU) 2019/880 keine unmittelbare Geltung beansprucht; bei jedem grenzüberschreitenden Vorgang in das Unionszollgebiet ist sie gleichwohl zu beachten. Im EWR ist die VO bislang nicht übernommen, während die RL 2014/60/EU über das KGRG (LGBl 1999/166) den Rückgabemechanismus innerhalb des EWR sicherstellt. Materiell zur Einfuhr nach Liechtenstein gelten kraft Zollvertrags und Art 3 LGBl 1996/122 das schweizerische KGTG (SR 444.1) und die KGTV (SR 444.11); Art 1 Abs 3 lit d KGG (LGBl 2016/270) bestätigt diesen Vorrang innerstaatlich. Für liechtensteinische Marktteilnehmer bedeutet dies, dass je nach Bewegungsrichtung CH-Recht (Einfuhr nach Liechtenstein), EU-Recht (Einfuhr in das Unionszollgebiet) und EWR-Recht (Rückgabe innerhalb des EWR) parallel zu prüfen sind.
III. Das allgemeine Verbringungsverbot nach Art 3 VO (EU) 2019/880
1. Inhalt und Reichweite
Art 3 Abs 1 VO (EU) 2019/880 statuiert das zentrale materielle Verbot der Verordnung. Untersagt ist das Verbringen von Kulturgütern, die im Hoheitsgebiet des Ursprungslands unter Verstoss gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus diesem entfernt wurden. Massgeblich ist das Recht jenes Drittlands, in dem das Kulturgut geschaffen oder entdeckt wurde. Die Norm wirkt als objektives Einfuhrhindernis. Sie knüpft nicht an die Kenntnis oder das Verschulden des Einführers an, sondern an die Rechtswidrigkeit der Ausfuhr aus dem Ursprungsland.
2. Gegenstand des Verbots
Erfasst werden Kulturgüter iSd Anhangs Teil A der Verordnung. Der Begriff folgt der Legaldefinition des Art 2 Abs 1 VO (EU) 2019/880. Teil A umfasst die Kategorien als solche (archäologische Gegenstände, Bestandteile künstlerischer oder historischer Denkmäler, Antiquitäten, ethnologische Objekte, Gemälde, Skulpturen, Manuskripte uä). Schwellenwerte für Alter und Wert ergeben sich aus den Untermengen Teil B und Teil C. Das Verbringungsverbot des Art 3 Abs 1 greift unabhängig von diesen Schwellenwerten, sofern eine rechtswidrige Ausfuhr aus dem Ursprungsland vorliegt.
3. Verhältnis zu den Einfuhrverfahren und zum schweizerischen Recht
Das Verbringungsverbot des Art 3 Abs 1 VO (EU) 2019/880 ist nach Art 16 Abs 2 lit a der Verordnung seit 28.12.2020 anwendbar. Es besteht selbständig neben den Einfuhrverfahren und tritt nicht hinter diese zurück. Eine erteilte Einfuhrgenehmigung oder eine abgegebene Einfuhrerklärung vermag einen Verstoss gegen das Verbringungsverbot nicht zu heilen. Parallel hierzu erfasst das schweizerische Recht die rechtswidrige Einfuhr in das gemeinsame Zollgebiet über Art 7 KGTG (bilaterale Vereinbarungen mit Vertragsstaaten der UNESCO-Konvention 1970) iVm Art 2 Abs 5 KGTG (Definition rechtswidriger Einfuhr); strafbewehrt sind die Einfuhr gestohlenen oder gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommenen Kulturguts nach Art 24 Abs 1 lit a KGTG, die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr nach Art 24 Abs 1 lit c KGTG sowie die unrichtige oder unterbliebene Deklaration in der Zollanmeldung nach Art 24 Abs 1 lit c bis KGTG.
IV. Die Einfuhrverfahren seit 28.06.2025
Seit 28.06.2025 gelten die in Art 4 und Art 5 VO (EU) 2019/880 vorgesehenen Verfahren; die Einfuhranmeldung erfolgt über das elektronische ICG-System («Import of Cultural Goods») im Rahmen der EU-Datenbank TRACES-NT. Zuvor galt zwischen 28.12.2020 und 27.06.2025 nur das Verbringungsverbot des Art 3.
1. Einfuhrgenehmigung nach Art 4 VO (EU) 2019/880
Für Kulturgut iSd Anhangs Teil B, namentlich Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen sowie Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten mit einem Alter von über 250 Jahren (wertunabhängig), ist eine Einfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der ersten Einfuhr einzuholen. Der Antrag ist nach Art 4 Abs 4 VO (EU) 2019/880 vom Besitzer der Waren über das elektronische System einzubringen. Grundsätzlich ist nachzuweisen, dass das Kulturgut aus dem Ursprungsland rechtmässig ausgeführt wurde. Lässt sich das Ursprungsland nicht verlässlich bestimmen oder wurde das Kulturgut vor dem 24.04.1972 aus diesem entfernt, genügt nach Art 4 Abs 4 Unterabs 2 lit a und b VO (EU) 2019/880 der Nachweis der rechtmässigen Ausfuhr aus jenem Land, in dem sich das Kulturgut für mehr als fünf Jahre und zu anderen Zwecken als der vorübergehenden Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung befand. Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kann nach Art 4 Abs 6 binnen 21 Tagen Nachforderungen stellen; über den vollständigen Antrag ist nach Art 4 Abs 7 innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden. Die Einfuhrgenehmigung wirkt unionsweit (Art 4 Abs 2) und stellt nach Art 4 Abs 3 keinen Nachweis rechtmässiger Herkunft oder rechtmässigen Eigentums dar.
2. Einfuhrerklärung nach Art 5 VO (EU) 2019/880
Für Kulturgüter iSd Anhangs Teil C, namentlich weitere Kategorien wie Gemälde, Skulpturen, Münzen, Manuskripte oder ethnologische Objekte mit einem Alter von über 200 Jahren und einem Wert von mindestens EUR 18'000 pro Stück, genügt eine Erklärung des Besitzers der Waren. Diese umfasst nach Art 5 Abs 2 VO (EU) 2019/880 eine vom Besitzer der Waren unterzeichnete Erklärung über die rechtmässige Ausfuhr aus dem Ursprungsland sowie ein Standarddokument zur detaillierten Beschreibung des Kulturguts. Die Erklärung ist über das ICG-System abzugeben. Eine vorgängige behördliche Prüfung erfolgt nicht; die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben trifft den Erklärenden. Unrichtige Angaben können verwaltungsrechtliche Sanktionen nach dem nationalen Umsetzungsrecht der Mitgliedstaaten gem Art 11 VO (EU) 2019/880 sowie strafrechtliche Folgen nach dem Recht des Einfuhrstaats nach sich ziehen.
3. Ausnahmen
Art 3 Abs 4 VO (EU) 2019/880 normiert Ausnahmen von den Einfuhrverfahren, namentlich für als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter (lit a), die Einfuhr zum Zwecke der sicheren Verwahrung durch eine Behörde (lit b) sowie die vorübergehende Verwendung iSd Art 250 Zollkodex zu Zwecken der Bildung, Wissenschaft, Konservierung, Restaurierung, Ausstellung, Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen sowie der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen (lit c). Für die vorübergehende Verwendung auf kommerziellen Kunstmessen sieht Art 3 Abs 5 der Verordnung ein eigenes Regime vor: Anstelle einer Einfuhrgenehmigung nach Art 4 ist eine Erklärung des Einführers nach Art 5 vorzulegen; geht das Kulturgut anschliessend in ein anderes Zollverfahren über, lebt die Genehmigungspflicht nach Art 4 wieder auf. Die Voraussetzungen werden in der DurchführungsVO (EU) 2021/1079 (insbesondere Art 5 zu Kunstmessen) konkretisiert. Die Inanspruchnahme einer Ausnahme entbindet nicht von der Pflicht, deren Voraussetzungen auf Verlangen der Zollbehörden nachzuweisen.
V. Praxisfolgen für Liechtenstein
1. Kunsthandel
Liechtensteinische Händler, Galerien und Auktionshäuser, die Kulturgut aus Drittstaaten beziehen und über die Union vertreiben, unterliegen bei jedem Verbringungsvorgang in das Zollgebiet der Union dem Regime der VO (EU) 2019/880. Massgeblich ist die Einordnung in den Anhang Teil A, B oder C, woraus die Anwendbarkeit des Verbringungsverbots nach Art 3, des Genehmigungsverfahrens nach Art 4 oder des Erklärungsverfahrens nach Art 5 VO (EU) 2019/880 folgt. Innerhalb des gemeinsamen Zollgebiets mit der Schweiz tritt das KGTG hinzu; die Einlagerung in einem Zollfreilager oder offenen Zolllager gilt nach Art 19 Abs 3 KGTG als Einfuhr und ist nach Art 26 KGTV schriftlich anzumelden, wobei nach Art 26 Abs 2 KGTV die Angaben nach Art 25 KGTV (Objekttyp, Herstellungs- oder Fundort, seit 01.01.2026 zusätzlich Datierung und Masse) zu machen sind.
Die Provenienzdokumentation bildet Tatbestandsvoraussetzung der Einfuhrverfahren (Art 4 Abs 4 und Art 5 Abs 2 VO (EU) 2019/880). Eine Wiedereinfuhr nach zwischenzeitlicher Ausfuhr begründet einen neuen Verfahrensvorgang. Aus der unionsrechtlichen Provenienzprüfung, den Sorgfaltspflichten nach Art 16 KGTG und jenen nach dem SPG ergibt sich eine mehrschichtige Pflichtenlage, soweit Marktteilnehmer als Sorgfaltspflichtige iSd SPG erfasst sind.
2. Kunstmessen
Auch die vorübergehende Einfuhr zu Messezwecken fällt unter die VO (EU) 2019/880. Während Art 3 Abs 4 lit c die vorübergehende Verwendung zu nicht-kommerziellen Zwecken (Bildung, Wissenschaft, Konservierung, Restaurierung, Ausstellung, Digitalisierung, darstellende Künste, Forschung akademischer Einrichtungen, Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen) erfasst, sieht Art 3 Abs 5 für kommerzielle Kunstmessen eine Sonderregelung vor: Statt einer Einfuhrgenehmigung nach Art 4 genügt eine Erklärung des Einführers nach Art 5, wobei die in Art 5 DurchführungsVO (EU) 2021/1079 statuierten Anforderungen an die Messe (zeitlich begrenzt, öffentlich zugänglich, ua) zu erfüllen sind. Bei anschliessender Überführung in ein anderes Zollverfahren – insbesondere bei Verkauf und Überlassung zum freien Verkehr – ist demgegenüber eine Einfuhrgenehmigung nach Art 4 einzuholen. Für diese sieht Art 4 Abs 7 VO (EU) 2019/880 eine Entscheidungsfrist von 90 Tagen ab Vorliegen eines vollständigen Antrags vor; nach Art 4 Abs 6 können Nachforderungen binnen 21 Tagen erfolgen. Die Verfahrensdauer ist bei der Logistik kommerzieller Messen entsprechend einzukalkulieren.
3. Leihgaben
Verlässt Kulturgut Liechtenstein und tritt in das Zollgebiet der Union ein, richtet sich die Einfuhr nach der VO (EU) 2019/880. Die Ausnahme des Art 3 Abs 4 entbindet nicht vom Nachweis ihrer Voraussetzungen. Für Drittstaaten-Werke aus liechtensteinischen Altbeständen ohne führbaren Ausfuhrnachweis greift die Auffangregel des Art 4 Abs 4 Unterabs 2 VO (EU) 2019/880 (Verbleib in einem anderen Drittland von mehr als fünf Jahren) nur, sofern entweder das Ursprungsland nicht verlässlich bestimmbar ist oder das Kulturgut vor dem 24.04.1972 aus diesem entfernt wurde.
Für eingehende Leihgaben nach Liechtenstein gewährt das Kulturgut-Immunitäts-Gesetz vom 23.11.2007 (KGIG, LGBl 2008/9) ein eigenständiges Schutzinstrument. Die Regierung kann auf Antrag des Ausstellers die vorübergehende sachliche Immunität rechtsverbindlich erklären (Art 3 KGIG); diese Erklärung wirkt gegen die Vereitelung des Rückgabeanspruchs durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Massnahmen (Art 7 KGIG). Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Einfuhr einzubringen (Art 4 Abs 4 KGIG); Voraussetzung der Erteilung ist nach Art 6 Abs 1 lit b KGIG, dass die Einfuhr nach Liechtenstein nicht rechtswidrig ist, was sich materiell nach dem KGTG beurteilt. Bei späterer Wiedereinfuhr in die Union löst die VO (EU) 2019/880 ein eigenständiges Einfuhrverfahren aus, sofern die Schwellenwerte des Anhangs Teil B oder C erreicht sind. Innerhalb des EWR bleibt das KGRG (LGBl 1999/166) anwendbar.
Wir stehen Ihnen gerne für sämtliche Fragen in diesem Zusammenhang für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Die Verfasser:
MMag. Thomas Plattner und M.A. HSG Fabian Jenny