KÜNSTLICHE INTELLIGENZ UND URHEBERRECHT AM KUNSTWERK

20.04.2026 , Allgemein News

KÜNSTLICHE INTELLIGENZ UND URHEBERRECHT AM KUNSTWERK

 

Künstliche Intelligenz (KI) durchdringt gegenwärtig sämtliche Lebensbereiche (1). In technischer Hinsicht wird KI regelmässig als die Fähigkeit einer Maschine definiert, menschliche Kompetenzen wie logisches Denken, Lernen oder Planen zu imitieren (2). Historisch fusst dieses Konzept massgeblich auf dem Bestreben, kognitive Prozesse sowie Lernvorgänge des Menschen technologisch zu rekonstruieren (3). Diese technologische Entwicklung findet unionsrechtlich ihre regulatorische Entsprechung in der Verordnung (EU) 2024/1689 («KI-VO»). Diese definiert KI-Systeme als maschinengestützte Systeme, die aus erhaltenen Eingaben Ergebnisse wie Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen ableiten können (Art. 3 Nr. 1 KI-VO). Für Kunstschaffende sowie NutzerInnen von KI-Systemen ergeben sich in diesem Kontext mitunter komplexe (urheber-) rechtliche Fragestellungen, die insbesondere das Schöpferprinzip sowie die materielle Schutzfähigkeit KI-generierter «Resultate» betreffen (4).

 

Geltung der KI-Verordnung in Liechtenstein

Die KI-VO wird aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme EWR-relevanter Rechtsakte gemäss Art. 102 des EWR-Abkommens in das liechtensteinische Recht integriert, wobei die Stabsstelle für digitale Information («SFID») diesen Prozess begleitend unterstützt (5). Während die Anwendbarkeit in der Europäischen Union gestaffelt zwischen dem 2. Februar 2025 und dem 2. August 2027 erfolgt, befinden sich die Übernahme sowie die Festlegung der konkreten Anwendbarkeit für Liechtenstein derzeit in Bearbeitung. Unabhängig davon unterliegen liechtensteinische Anbieter bereits dem Marktortprinzip, sofern die Ergebnisse ihrer KI-Systeme im EU-Raum Verwendung finden (6).

 

Der unionsrechtliche Rahmen: Die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO)

Mit der KI-VO wurde der weltweit erste umfassende verbindliche Rechtsrahmen für eine humanzentrierte und vertrauenswürdige KI geschaffen. Die Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz, der Pflichten in Relation zur Gefährdung von Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte setzt. Sie enthält zudem Elemente des Produktsicherheitsrechts, einschliesslich Anforderungen an Konformitätsbewertungen und CE-Kennzeichnungen für Hochrisiko-Systeme. Adressaten sind sowohl öffentliche als auch private Akteure, einschliesslich Anbieter und Betreiber in Drittstaaten, sofern die System-Outputs in der Union verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 lit. c KI-VO).

 

Urheberrecht und Schöpferprinzip

Das liechtensteinische Urheberrecht knüpft den Werkbegriff an kumulative Voraussetzungen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 URG gelten als Werke ausschliesslich geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Eine solche geistige Schöpfung setzt voraus, dass das Werk auf einem menschlichen Willen beruht sowie Ausdruck einer Gedankenäusserung ist; es muss mithin zwingend durch menschliches Handeln kreiert werden (7). Als Urheberin gilt nach liechtensteinischem Recht demnach ausschliesslich die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 Abs. 1 URG). Mangels Rechtspersönlichkeit sowie menschlicher Schöpfungskraft scheiden KI-Systeme damit als Inhaber originärer Urheberrechte de lege lata aus (8) (9).

 

U.S. Copyright Office, Cancellation Decision re: Zarya of the Dawn vom 21. Februar 2023

Ein rechtsvergleichender Blick auf die Entscheidungspraxis der U.S.-Registerbehörde zeigt, dass (auch) nach US-amerikanischem Recht die Schutzfähigkeit zwingend an eine menschliche Schöpfung geknüpft ist (10). Im Verfahren betreffend den Comic «Zarya of the Dawn» von Kris Kashtanova hielt das U.S. Copyright Office fest, dass die mittels der KI-Technologie «Midjourney» erzeugten Bilder nicht das Produkt menschlicher Urheberschaft darstellten («not the product of human authorship»). Da Textbefehle («Prompts») lediglich als Vorschläge zu qualifizieren seien («prompts function closer to suggestions than orders») und der Nutzer mangels Vorhersehbarkeit keine hinreichende Kontrolle über das spezifische Ergebnis ausübe, könne dieser nicht als gestaltender Schöpfer («master mind») qualifiziert werden. Anerkannt wurde der Schutz ausschliesslich für den Text sowie die Auswahl, Koordination und Anordnung («selection, coordination, and arrangement») der Elemente als schöpferische Eigenleistung der Autorin (10) (11).

 

Urheberrechtliche Qualifikation im liechtensteinischen Kontext

Die rechtliche Würdigung derartig gelagerter Sachverhalte orientiert sich in Liechtenstein primär an Art. 2 Abs. 1 URG. Ein urheberrechtlicher Schutz KI-generierter Einzelbilder entfällt folgerichtig, sofern das Ergebnis nicht unmittelbar auf einer menschlichen Gedankenäusserung fusst (7). Eine Schutzfähigkeit kann jedoch nach Art. 4 Abs. 1 URG für Sammelwerke gegeben sein, sofern die Auswahl sowie die Anordnung der Elemente eine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter darstellen (12). International gilt (aktuell) die Maxime «kein Mensch, kein Urheberrecht» weiterhin als massgebender Standard, wenngleich die Anforderungen an das Mass des erforderlichen menschlichen Beitrags variieren (13) (14).

 

Individualität und der KI-Output

Der Schutz des KI-Outputs setzt damit voraus, dass dieser einen individuellen Charakter aufweist und sich deutlich vom Gemeingut abhebt. Diese Individualität ist dabei stets im Hinblick auf den verfügbaren Gestaltungsspielraum zu beurteilen (vgl. BGE 130 III 168 Erw. 4.3). Nutzt eine Person KI lediglich als Werkzeug und erbringt dabei eine eigene kreative Leistung, bleibt ein Schutz des Ergebnisses möglich (16). Eine geistige Schöpfung liegt jedoch nur dann vor, wenn das Ergebnis durch den menschlichen Willen determiniert bleibt (17). Der blosse Einsatz vordefinierter Prompts ohne massgeblichen steuernden Einfluss der NutzerIn erfüllt diese materiellen Voraussetzungen hingegen nicht (18).

 

Urheberrechtsschutz des KI-Inputs («Trainingsdaten»)

Die Verwendung geschützter Werke zum Training von Modellen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Berechtigten (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG) (7). Eine Freistellung durch die Schranke für Text sowie das Data Mining zu wissenschaftlichen Zwecken (Art. 24d URG) ist bei kommerziell ausgerichteten Modellen umstritten. Dies, da fraglich bleibt, ob die Musteranalyse einen relevanten Werkgenuss darstellt (19). Zum Schutz ihrer Bestände können Rechteinhaber jedoch einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt («Opt-out») gemäss Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 erklären (20).

 

LG München I, Endurt. v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 (GEMA/Open AI)

Im Endurteil v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 (GEMA/Open AI) befasste sich das LG München I mit der unzulässigen Vervielfältigung durch Memorisierung von Werken im und durch KI-Sprachmodelle. Hinsichtlich der technischen Dimension der Datenverarbeitung hielt das LG München I fest, dass die «Memorisierung» von Sprachwerken in einem KI-Modell eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts darstelle, weil das Werk dadurch «körperlich festgelegt» sei und «mittelbar wahrnehmbar gemacht werden» könne (15). Das Gericht stellte klar, dass für die Annahme einer unzulässigen Vervielfältigung nicht die Identifikation eines «konkret abgrenzbaren Datensatzes» im Modell erforderlich sei; vielmehr genüge die Zerlegung des Werkes in Parameter, sofern die «technische Abrufbarkeit des Originals durch einfach gehaltene Prompts» gegeben bleibe (15). Die Kammer unterscheidet dabei strikt zwischen der Erstellung des «Trainingskorpus» und der «Memorisierung» im Modell, wobei letztere über die Schranke des Text und Data Mining hinausgehe, da sie nicht lediglich der Vorbereitung der Datenanalyse diene (15). Die Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Outputs treffe die Betreiber des Sprachmodells als Täter, da diese die Tatherrschaft über den Generierungsvorgang ausübten, solange die Wiedergabe nicht durch den Nutzer provoziert werde (15).

 

Transparenzpflichten und Durchsetzung

Gestützt auf Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 113 Abs. 2 lit. a der KI-VO greift im EU-Binnenmarkt ab dem 2. August 2026 eine umfassende Kennzeichnungspflicht für synthetisch erzeugte Inhalte. Diese regulatorische Massnahme soll Konsumenten die transparente Abgrenzung zwischen originärer Kunst und automatisierten Erzeugnissen ermöglichen (21). Die Geltung in Liechtenstein ergibt sich dabei aus Art. 102 des EWR-Abkommens (5). Die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen bleibt jedoch erschwert, sofern die technische Infrastruktur der Anbieter ausserhalb des EWR-Raums angesiedelt ist (22) (23). Ungeachtet dessen haftet der Nutzer eines KI-Systems für Urheberrechtsverletzungen auch ohne Kenntnis einer Reproduktion geschützter Inhalte (sog. «Memory-Effekt») (16).

 

Fazit

Die Verbindung von Kunst und KI bedingt schlussfolgernd eine exakte Differenzierung zwischen technischer Automation und menschlichem Schöpfungsakt. Während die KI-Verordnung für Markttransparenz sorgt, bleibt das Urheberrecht ein Schutzrecht für Ergebnisse, die auf einer menschlichen Gedankenäusserung fussen (22).

Wir beraten Sie gerne zu Ihren urheberrechtlichen Fragestellungen und stehen Ihnen für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

 

Die Verfasser:

MMag. Thomas Plattner und M.A. HSG Fabian Jenny

 

Quellenverzeichnis

(1) Bundesamt für Kommunikation [BAKOM], Auslegeordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz – Bericht an den Bundesrat vom 12. Februar 2025, 4, abrufbar unter: https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dokumente/KI/auslegeordnung_regulierung_ki.pdf (zuletzt abgerufen am 16.04.2026).

(2) Europäisches Parlament, Online-Beitrag «Was ist künstliche Intelligenz und wie wird sie genutzt?», 2020, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20200827STO85804/was-ist-kunstliche-intelligenz-und-wie-wird-sie-genutzt (zuletzt abgerufen am 16.04.2026).

(3) Martina Merker, Die Auswirkungen von KI-generierter Kunst auf den Kunstmarkt und das deutsche Urheberrecht, KUR 2025, S. 89 ff., S. 89.

(4) Martina Merker, KUR 2025, S. 89 ff., S. 89 f.

(5) Stabsstelle für digitale Innovation [SFID], Monitoring EWR-Digitalisierungsrechtsakte, abrufbar unter: https://www.llv.li/de/landesverwaltung/stabsstelle-fuer-digitale-innovation/digitalisierung/monitoring-ewr-digitalisierungsrechtsakte (zuletzt abgerufen am 16.04.2026).

(6) Bundesamt für Kommunikation [BAKOM], Auslegeordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz – Bericht an den Bundesrat vom 12. Februar 2025, 9, abrufbar unter: https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dokumente/KI/auslegeordnung_regulierung_ki.pdf (zuletzt abgerufen am 16.04.2026).

(7) Lara Burkhalter, Urheberrecht bei KI – Trainingsdaten und Output von KI-Modellen im Licht des schweizerischen Urheberrechts, BFH 2024, 1, abrufbar unter: https://bfh.ch/ipst/ai-copyright (zuletzt abgerufen am 16.04.2026).

(8) Martina Merker, KUR 2025, S. 89 ff., S. 91.

(9) Jacques de Werra / Yaniv Benhamou, Kunst und geistiges Eigentum, in: Mosimann/Renold/Raschèr [Hrsg.], Kultur Kunst Recht, 2. Aufl., Basel 2020, 707.

(10) U.S. Copyright Office, Cancellation Decision re: Zarya of the Dawn vom 21. Februar 2023, abrufbar unter: https://www.copyright.gov/docs/zarya-of-the-dawn.pdf (zuletzt abgerufen am 16.04.2026).

(11) Anna Maria Stein, Generative Artificial Intelligence: US Copyright Office denies registration, 2023, abrufbar unter: https://ipkitten.blogspot.com/2023/03/generative-artificial-intelligence-us.html (zuletzt abgerufen am 16.04.2026).

(12) Julia Wismer, Künstlerische Intelligenz: Zum Werkcharakter von Algorithmen und ihrer Urheberschaft an Kunstwerken, Zürich 2025.

(13) Yaniv Benhamou / Ana Andrijevic, The protection of AI-generated pictures under copyright law, Cheltenham 2022, S. 198 ff.

(14) Cyril Dörfler, Das Schöpferprinzip im Immaterialgüterrecht, Bern 2024, S. 217 ff.

(15) LG München I, Endurteil vom 11. November 2025 – 42 O 14139/24, GRUR 2025, 1917.

(16) Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum [IGE], FAQ – KI und Urheberrecht vom 23. November 2023, 1, abrufbar unter: https://www.ige.ch/de/urheberrecht/faq-ki-und-urheberrecht (zuletzt abgerufen am 16.04.2026).

(17) Florent Thouvenin, WHITE PAPER Urheberrecht, ITSL 2025, 7.

(18) Martina Merker, KUR 2025, S. 89 ff., S. 91 f.

(19) Florent Thouvenin, WHITE PAPER Urheberrecht, ITSL 2025, 4.

(20) Florent Thouvenin, WHITE PAPER Urheberrecht, ITSL 2025, 5.

(21) Martina Merker, KUR 2025, S. 89 ff., S. 93.

(22) Martina Merker, KUR 2025, S. 89 ff., S. 94.

(23) Daniel Schönberger, Deep Copyright: Up- and Downstream Questions Related to Artificial Intelligence (AI) and Machine Learning (ML), in: Jacques de Werra [Hrsg.], Droit d’auteur 4.0 – Copyright 4.0, Genf 2018, S. 145 ff.

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