Legales und illegales Anbieten von Geldspielen in Liechtenstein

23.02.2023 , Finanzmarktrecht

von Thomas Plattner in Zusammenarbeit mit Samuel Miescher

Seit der Eröffnung der ersten Spielbanken in Liechtenstein wird die Casino-Landschaft medial kontrovers diskutiert. Befürworter wie Gegner des Glückspiels stehen sich im Land teils vehement gegenüber. Erst kürzlich hat sich im Januar 2023 im Rahmen einer Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmbevölkerung gegen ein Casino-Verbot ausgesprochen. Damit ist deren Betrieb im Land weiterhin gesichert und verbleibt damit das legale Geldspiel und deren Wertschöpfung ein Bestandteil der liechtensteinischen Volkswirtschaft. 

Die Kehrseite, das illegale Geldspiel, erhält dagegen lediglich einen Bruchteil der Aufmerksamkeit, ist deshalb aber keineswegs unbeachtlich. Das Geldspielgesetz GSG (LGBl2010 Nr. 235) regelt die gewerbsmässig oder öffentlich betriebenen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele um Geld oder andere geldwerte Vorteile sowie insbesondere die Voraussetzungen für deren Zulassung.

Vorab gilt es zwischen Geldspiel und Glücksspiel zu differenzieren. Unter Geldspiel versteht man nach Art. 3 Abs. 1 lit. f GSG ein Spiel, bei dem gegen Leistung eines Einsatzes in Geld ein Spielgewinn, wiederum in Form von Geld, in Aussicht steht. Art. 3 Abs. 1 lit. l GSG definiert dagegen den Begriff des Glücksspiels als ein Geldspiel, bei dem der Gewinn für den Durchschnittsspieler ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Häufig vorkommende Beispiele für Glücksspiele sind Lotterien und Wetten aller Art.

Geldspiel ist nach Art. 4 GSG legal, soweit die erforderliche Zulassung vorliegt oder das Geldspiel von einer solchen gesetzlich befreit ist. Im Umkehrschluss spricht man von illegalem Geldspiel, wenn die dafür erforderliche Zulassung nicht vorliegt. Darüber hinaus ist an sich illegal, was (als Form des Geldspiels) nicht bewilligt werden kann, weil es sich beispielsweise keiner bewilligungsfähigen Spielkategorie zuteilen lässt. Das GSG enthält verschiedene Kategorien von Geldspielen, welche in Glücks- und Geschicklichkeitsspiele unterteilt werden. Unter einem Geschicklichkeits-Geldspiel versteht man nach Art. 3 Abs. 1 lit. i GSG ein Geldspiel, bei dem der Gewinn für den Durchschnittsspieler ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Typische Beispiele hierfür sind Poker und Black Jack.

Als Tathandlung von illegalem Geldspiel ist in Art. 4 GSG vom «Durchführen» die Rede, worunter alle Handlungen fallen, die in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels stehen. Es kann bereits beim Zugänglichmachen der Spielmöglichkeit eine tatbestandsmässige Durchführungshandlung vorliegen, weshalb eine genaue Einzelfallbetrachtung geboten ist.

Das illegale Geldspiel zeigt sich überwiegend in der Form von verbotenen Glücksspielautomaten, die auf raffinierte Art und Weise getarnt werden. Ein weiteres Beispiel sind verbotene Poker-Cash-Games. Die konkrete Ausgestaltung des illegalen Geldspiels findet demnach üblicherweise eher im kleinen Rahmen statt, wo es den Behörden an Zugang fehlt. Die Geldspielaufsicht im Amt für Volkswirtschaft ist mit den Aufsichts- und Vollzugsaufgaben betraut. In ihrem Tätigkeitsbericht gibt die Geldspielaufsicht jährlich Auskunft über die Anzahl der eingegangenen Anzeigen wegen des Verdachts auf illegales Geldspiel. In den Berichtsjahren 2017-2021 gingen insgesamt acht Anzeigen ein, wobei der Höchststand in den Jahren 2017 und 2018 mit jeweils drei Anzeigen lag.

Zur Verhinderung des illegalen Geldspiels sieht das GSG verschiedene Strafbestimmungen vor. Die Ahndung von schweren Verstössen (Vergehen) gegen das Geldspielgesetz fallen nach Art. 88 GSG in die Kompetenz des Landgerichts. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich (oder fahrlässig bei Herabsetzung des Strafmasses um die Hälfte) einen der Tatbestände in Ziff. 1 lit. a-e oder Ziff. 2 lit. a-h verwirklicht. Danach macht sich insbesondere strafbar, wer ein Geldspiel organisiert, betreibt, vermittelt, verbreitet, dafür Raum gibt, dafür wirbt, dafür Personen zusammenführt, dafür Spieleinrichtungen einschliesslich Software beschafft oder es auf andere Weise gewerbsmässig fördert, ohne dass die für das Geldspiel notwendige Zulassung vorliegt oder das Geldspiel von einer solchen gesetzlich befreit ist. Insbesondere beachtlich ist die Weite der Begrifflichkeit des «gewerbsmässigen Förderns», was dazu führt, dass es sich empfiehlt, für nahezu jede auf gewerbliche Art, somit jede auf Gewinn gerichtete mit Wiederholungsabsicht betriebene Tätigkeit mit auch nur scheinbarem Bezug zum Geldspiel, dieses auf das Erfordernis einer Bewilligung zu prüfen. Beispielsweise kann der Vertrieb oder die Verkaufsförderung von im Ausland produzierter Software im Glückspielbereich in oder über Liechtenstein bereits bewilligungsrelevant sein.

Dagegen fällt die Ahndung von Verwaltungsstraftatbeständen in Form von Übertretungen nach Art. 89 GSG in den Kompetenzbereich der Regierung. Typischerweise umfasst dies Pflichtverletzungen im Bereich des operativen Spielbetriebs einer Spielbank, oder aber Verstösse gegen einschlägige Melde- und Berichtspflichten.

Vorweg eröffnet Art. 84 GSG die Möglichkeit der Vornahme von (auch einstweiligen) Massnahmen durch die Geldspielaufsicht bei Verstössen oder sonstigen Missständen. Diese Massnahmen zielen darauf ab, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen und die Missstände zu beseitigen. Die Landespolizei unterstützt die Geldspielaufsicht bei der Sachverhaltsermittlung im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Eine Anzeige in Strafsachen hat jeweils an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen.

Eine Sonderzuständigkeit kommt der Finanzmarktaufsicht (FMA) zu. Spielbanken sind sorgfaltspflichtig nach Art. 3 Abs. 1 Bst. l des Sorgfaltspflichtgesetztes (SPG) und unterstehen damit der Aufsicht der FMA hinsichtlich Geldwäschereiprävention, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Diese ahndet Verstösse gegen das SPG gemäss den dort verorteten Sanktionsbestimmungen nach Art. 30 und 31 SPG.

Grundsätzlich stellt das GSG bereits hohe Anforderungen an den Erhalt einer Spielbankenbewilligung. Danach haben nach Art. 9 lit. b GSG Gesuchsteller, deren wichtigste Geschäftspartner und die Inhaber von Anteilen, sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten, einen guten Leumund gegenüber der bewilligenden Behörde nachzuweisen. Der gute Leumund liegt gerade nicht vor, wenn die aufgeführten Personen ohne die nötigen Bewilligungen Geldspiele durchführen oder durchgeführt haben. Infolge dieser Bewilligungsvoraussetzung wird vorbestraften Geldspielanbietern der Zugang zum legalen Markt entschieden verwehrt.

Aufgrund der starken Marktentwicklung der letzten Jahre liegt es vor allem am Gesetzgeber, darauf mit einer sorgsam austarierten Regulierung zu reagieren. Insbesondere die Entwicklungen in den Bereichen Elektronik und Informatik begünstigen das Vorkommen von illegalen Geldspielen ausserhalb der Spielbanken (BuA Nr. 3/2010) und besteht die Gefahr, dass sich das Glückspiel vermehrt in den kaum regulierten Online-Bereich verlagert. Grundsätzlich hat die Regierung am 19. November 2019 über ein Moratorium beschlossen, die Behandlung von Konzessionsgesuchen für Online-Geldspiele bis Ende 2023 auszusetzen. Dadurch sollen weitere Erfahrungen gesammelt und die Entwicklungen im Online-Geldspielbereich in den Nachbarländern beobachtet werden. Dies gilt insbesondere für die Schweiz, die das Online-Geldspiel in stark regulierter Form seit dem Jahr 2019 zugelassen hat.

Abschliessend kann festgehalten werden, dass es in Liechtenstein lediglich ein geringes Aufkommen von illegalem Geldspiel gibt, was sich aus dem Zusammenwirken verschiedener Faktoren ergibt. Zentral sind dabei die strengen Vorgaben des Gesetzgebers und die strikte Aufsicht durch die Vollzugsbehörden, namentlich die Geldspielaufsicht (Amt für Volkswirtschaft) und die Finanzmarktaufsicht (FMA).

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