Lohnfortzahlung bei Krankheit von Stundenlöhnern

07.11.2023 , Allgemein Arbeitsrecht

von Judith Hasler

Während die Mehrheit der Arbeitnehmer einen fixen Monatslohn erhält, ist die Bezahlung im Stundenlohn vor allem bei unregelmässig Beschäftigten verbreitet und wird die effektiv geleistete Arbeitszeit vergütet. Aufgrund der meist unregelmässigen Beschäftigung stellt sich jedoch die Frage, ob die Stundenlöhner im Krankheitsfall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung haben und welche Besonderheiten im Unterschied zu im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern bestehen.

 

Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeit­ gebers wird in § 1173a Art. 18 ABGB geregelt und das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Arbeitnehmer im Monatslohn oder im Stundenlohn an­ gestellt ist. Arbeitsrechtlich gilt somit die gleiche Lohnfortzahlungspflicht wie wenn ein Monatslohn vereinbart wäre und der Arbeitgeber hat für eine be­ schränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten.

Anders als in der Schweiz besteht in Liechtenstein zudem ein Versicherungs­obligatorium für Krankengeld. Auch hier wird im Grundsatz nicht danach unterschieden, ob ein Arbeitnehmer im Monatslohn oder Stundenlohn ange­stellt ist, weshalb auch Stundenlöhner für Krankengeld zu versichern sind. Es ist jedoch vorgesehen, dass keinOb­ igatorium besteht, wenn ein Arbeit­nehmer im Jahresdurchschnitt weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Diese Ausnahme gilt im Übrigen sowohl für Monatslöhner als auch Stundenlöhner, kommt aber aufgrund der meist unregel­mässigen und geringeren Beschäftigung von Stundenlöhnern bei diesen verhält­nismässig öfter zur Anwendung. Zu beachten ist allerdings, dass der Umstand dass keine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung bestimmter Arbeitneh­mer besteht, dies den Arbeitgeber nicht von der arbeitsrechtlichen Lohnfortzah­lungspflicht befreit.

 

Höhe der Lohnfortzahlung und des Krankengeldes

Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzah­ lung, so hat der Arbeitgeber den auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Lohn zu entrichten (§ 1173a Art. 18 Abs. 1 ABGB). Der Arbeitnehmer ist also so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte. Es besteht jedoch keine allgemeine gesetz­liche Regelung, wie dies bei variablem Lohn, wie dem Stundenlohn, berechnet wird. Gemäss Rechtsprechung ist es am zweckmässigsten, auf den Durchschnitt des Verdienstes im letzten Jahr vor der Verhinderung Bezug zu nehmen. Im Einzelfall ist von diesem von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Ansatz jedoch abzuweichen und die Vergleichs­periode je nach Einzelfall anzusetzen. Ist beispielsweise eine Tätigkeit saisonanhängig, so sollte bei einer Abwesenheit in der Hochsaison auch ein Vergleichs­wert der letzten Hochsaison herange­zogen werden, denn schlussendlich ist gemäss Gesetz immer noch das zu er­ setzen, was jemand verdient hätte.

Sofern der Arbeitnehmer für Kranken­ geld zu versichern ist, stellt sich auch hier die Frage, wie hoch das Kranken­ geld ist. Grundsätzlich beläuft sich das Krankengeld auf 80 % des versicherten Verdienstes, wobei bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit und starken Schwan­ kungen im Lohn auch beim Krankengeld auf einen angemessenen Durchschnitts­ lohn pro Tag abgestellt wird (Art. 44b Abs. 4 KVV).

 

Fazit

Bei unregelmässig beschäftigten Per­sonen besteht keine allgemein gültige starre Regel, wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu berechnen ist, sondern es kommt vielmehr auf den Einzel­fall an. Es ist aber jedenfalls – soweit möglich – ein Durchschnittswert der Vergangenheit heranzuziehen.

 

Lohnfortzahlung bei Krankheit von Stundenlöhnern (PDF)

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