Unternehmer in der Ehescheidung

30.06.2023 , Allgemein

Von Martina Knünz

 

Eine Ehescheidung ist eine emotionale und komplexe Angelegenheit, aber wenn die Ehegatten Unternehmer sind, können zusätzliche Herausforderungen auftreten. In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit den spezifischen Aspekten befassen, die bei einer Ehescheidung eines Unternehmers zu beachten sind, sowie möglichen Lösungsansätzen, um eine faire und reibungslose Aufteilung der Vermögenswerte zu gewährleisten.

Bei Eheschliessung gilt grundsätzlich der Güterstand der Gütertrennung, wonach die Ehegatten Alleineigentümer des von ihnen eingebrachten Vermögens bleiben. Der Aufteilung unterliegt hingegen der gesamte, während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs. In Bezug auf ein Unternehmen bedeutet das, dass das Unternehmen selbst zwar beim leitenden Ehegatten verbleibt, der daraus resultierende Vermögenszuwachs jedoch der Aufteilung unterliegt.

Abhilfe schafft hier ein Ehevertrag, der vor oder während der Ehe getroffen wird und die Rechte und Pflichten der Ehegatten statuiert. Für Unternehmer kann ein Ehevertrag besonders sinnvoll sein, um klare Regelungen für den Fall einer Ehescheidung festzulegen. Ein Ehevertrag kann die Vermögensaufteilung und andere wichtige Aspekte, insbesondere die Geschäftskontinuität, im Voraus regeln.

Zwar kann mit einem Ehevertrag nicht auf die Aufteilung des gesamten ehelichen Vermögenszuwachses im Voraus verzichtet werden, jedoch können der Aufteilung Vermögensbestandteile, welche zu Unternehmen gehören bzw. Anteile an Unternehmen darstellen, entzogen werden.

Wird das Unternehmen bzw. ein Anteil davon folglich veräussert, so ist besondere Vorsicht geboten, wenn diese Erträgnisse für private Anschaffungen und sohin unternehmensfremd verwendet werden, da dieser Vorgang als Umwidmung in privates Vermögen qualifiziert wird, was wiederum die Aufteilung zur Folge hat. Dementsprechend wird eine Umwidmung zu privaten Zwecken bereits dann angenommen, wenn eine Reinvestition unterlassen wird. Folglich greift die Vermutung, dass der Erlös in das private Vermögen fällt und sohin der Aufteilung unterliegt. Hintergrund ist, dass eine Gefährdung des Bestands des Unternehmens nicht vorliegen kann, wenn das Unternehmen gar nicht mehr existiert und sohin eine Zuordnung zu einem Ehegatten nicht mehr möglich ist.

 

Fazit: Die Ehescheidung von Unternehmern birgt spezifische Herausforderungen, die mit einem Ehevertrag angegangen werden können. Durch die Errichtung eines Ehevertrages können Unternehmer im Voraus klare Vereinbarungen treffen, um mögliche Konflikte und Unsicherheiten zu minimieren. Gerne beraten wir Sie hierzu in einem persönlichen Gespräch.

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