Unternehmer September 2025
Gleitzeitsysteme haben sich in Liechtenstein als flexible Alternative zur klassischen Arbeitszeitgestaltung etabliert. Sie ermöglichen es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit innerhalb eines definierten Rahmens eigenständig festzulegen, wobei meist eine Kernarbeitszeit einzuhalten ist. Trotz dieser Flexibilität fehlen im liechtensteinischen Arbeitsrecht ausdrückliche Vorschriften zur Gleitzeit. Daher gelten die allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit darf inklusive Pausen und Überzeit höchstens 13 Stunden betragen und muss zwischen 6 und 23 Uhr liegen, die Wochenarbeitszeit ist in der Regel auf 45 Stunden begrenzt.
Rechtlich besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen Gleitzeitüberhang und Überstunden. Während Überstunden nur auf Anordnung oder bei betrieblicher Notwendigkeit entstehen und grundsätzlich durch Freizeit oder Entgelt auszugleichen sind, handelt es sich beim Gleitzeitüberhang meist um freiwillig erbrachte Mehrarbeit, die innerhalb der Gleitzeitperiode abgebaut werden muss. Ein angesammeltes Guthaben verfällt in der Regel am Ende des Abrechnungszeitraums oder spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Die rechtssichere Einführung von Gleitzeitsystemen erfordert daher klare vertragliche Regelungen und eine präzise Zeiterfassung. Nur so lassen sich Transparenz und Rechtssicherheit für beide Seiten gewährleisten und potenzielle Konflikte vermeiden.