Achtung Abofalle!

08.03.2022 , Allgemein

von Corinna Kelz

Immer öfter erreichen uns Anfragen von Konsumenten, deren kostenpflichtige Mitgliedschaften wie z.B. in Fitnessstudios, Zeitungsabos, Dating-Portalen, Online-Partnervermittlungen, Mobilfunkverträgen automatisch ohne vorherige Aufforderung zur Kündigung verlängert werden. Die Unternehmen behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, diese Mitgliedschaften bei nicht rechtzeitiger Kündigung zu verlängern – und dies meist zu sehr hohen Kosten.

 

Sind Sie Konsument und haben Ihren Wohnsitz in Liechtenstein oder in Österreich, gelangt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung. Dies, unabhängig davon, wo das Unternehmen, mit welchem Sie einen Vertrag geschlossen haben, seinen Sitz hat. Das KSchG ist nur auf Verbrauchergeschäfte anzuwenden. Dabei handelt es sich um Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer auf der einen und einem Verbraucher (Konsumenten) auf der anderen Seite und dient dazu, den Konsumenten vor Benachteiligungen zu schützen.

 

Für Verbraucher sind solche automatischen Vertragsverlängerungen nach dem KSchG dann nicht verbindlich, wenn ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung vorausgesetzt wird, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist.

 

Das heisst, Unternehmen sind gegenüber Konsumenten verpflichtet, diese rechtzeitig vor dem Beginn der Kündigungsfrist durch einen besonderen Hinweis zu warnen, dass sich die Mitgliedschaft bzw. der Vertrag verlängern wird, falls dieser nicht rechtzeitig gekündigt wird.

 

Auch dieser besondere Hinweis ist an gewisse Anforderungen geknüpft. Da das liechtensteinische KSchG aus Österreich rezipiert wurde, kann auf die dortige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. So hat der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) im Verfahren zu 4 Ob 80/17v entschieden, dass ein Online-Partnervermittlungsinstitut seiner Hinweispflicht gegenüber dem Verbraucher nicht ausreichend nachgekommen ist, wenn es seinen Kunden eine E-Mail mit dem Betreff «Nachricht zu Ihrem Profil bei XY» schickt und im Text anführt: «... wir freuen uns, dass Sie sich für den Service der XY entschieden haben und hoffen, dass Sie bislang zufrieden waren und bereits interessante Kontakte geknüpft haben. Neuigkeiten zu Ihrer Mitgliedschaft stehen Ihnen jetzt zur Verfügung. Klicken Sie einfach auf den folgenden Link ...». Erst nach dem Einloggen im Profilbereich wurde eine Nachricht vorgefunden, in der auf die automatische Vertragsverlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung hingewiesen wurde.

 

Das Höchstgericht hat festgestellt, dass diese Mitteilung den Anforderungen des KSchG nicht entspricht, da der Text der E-Mail den Kunden nicht dazu veranlasst, dem Link zu folgen, da daraus nicht hervorgeht, dass sich dahinter die geschuldete Information befindet.

 

So muss auch der besondere Hinweis vor Beginn der Kündigungsfrist geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu wecken. Dieser darf auch nicht in einer grösseren Zahl von Einzelmitteilungen, die üblicherweise nicht aufmerksam gelesen werden, versteckt sein.

 

Was bedeutet dies nun?

 

Wurde auch Ihre kostenpflichtige Mitgliedschaft ohne vorherigen Hinweis auf das Kündigungsrecht automatisch verlängert, ist diese Verlängerung unwirksam. In diesem Fall sind Sie berechtigt, die unrechtmässig eingehobenen Kosten zurückzuverlangen.

Unsere juristische Mitarbeiterin Mag. iur. Corinna Kelz hilft Ihnen gerne, Ihren persönlichen Einzelfall auf die konkrete Sach- und Rechtslage zu überprüfen.

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