EIGENTUM UND URHEBERRECHT AM KUNSTWERK

13.03.2026 , Allgemein News

Kunstschaffende, die über den Erstverkauf ihrer Werke am Primärmarkt am «Kunstmarkt» teilnehmen, stehen oftmals zum einen vor der finanziellen Herausforderung der Finanzierung ihrer Grundmaterialien als Ausgangspunkt des «Kunstschöpfungsprozesses». Darüber hinaus bedarf jeder «Kunstschöpfende» zum anderen auch entsprechender Abnehmer der Kunstwerke, die bereit sind, am Primärmarkt ohne vorhandene Preisreferenz in fiktive, subjektive Werte zu investieren. Private Förderer wie auch professionelle Investoren erklären sich vielfach dazu bereit, bei den Grundkosten der Materialbeschaffung sowie Herstellung finanziell in Vorlage zu treten und versprechen sich über die Weiterveräusserung am Sekundärmarkt eine entsprechende Rendite. Für Kunstschaffende und Investoren bestehen dabei einige Fallstricke, die es zu beachten gilt.

 

Eigentum und Urheberrecht am Kunstwerk:
Herausforderungen bei der Finanzierung am Primärmarkt

Kunstschaffende, die über den Erstverkauf ihrer Werke über den Primärmarkt am Kunstmarkt teilnehmen, stehen oftmals vor der finanziellen Herausforderung der Finanzierung ihrer Grundmaterialien als Ausgangspunkt des Kunstschöpfungsprozesses. Darüber hinaus bedarf jeder Kunstschaffende entsprechender Abnehmer der Kunstwerke, die bereit sind, am Primärmarkt ohne vorhandene Preisreferenz in fiktive, subjektive Werte zu investieren. Private Förderer wie auch professionelle Investoren erklären sich vielfach dazu bereit, bei den Grundkosten der Materialbeschaffung sowie Herstellung finanziell in Vorlage zu treten und versprechen sich über die Weiterveräusserung am Sekundärmarkt eine entsprechende Rendite. Für Kunstschaffende und Investoren bestehen dabei Fallstricke, die es zu beachten gilt, namentlich im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht sowie allfälligen aufsichtsrechtlichen Pflichten, vor allem im Rahmen der Geldwäschereiprävention.

 

Urheberrecht und Werkbegriff

Nach der liechtensteinischen Rechtsordnung gelten als «Werke» geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck (Art 2 Abs 1 URG). Dem Urheber steht das ausschliessliche Recht zu, zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird (Art 10 Abs 1 URG). Dieses Recht umfasst sowohl vermögensrechtliche Befugnisse, wie das Veräusserungsrecht (Art 10 Abs 2 lit b URG), als auch Urheberpersönlichkeitsrechte, namentlich das Recht auf Werkintegrität (Art 12 URG). Die originäre Urheberschaft entsteht unmittelbar mit der Schaffung des Werkes (Art 32 Abs 1 URG) und verbleibt zwingend beim Kunstschaffenden.

 

Trennungsprinzip: Sachenrecht versus Immaterialgüterrecht

Tritt ein Investor bei der Materialbeschaffung in finanzielle Vorlage, stellt sich die Frage der dinglichen Zuordnung des geschaffenen physischen Werkexemplars. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die blosse (Vor-)Finanzierung der Material- oder Herstellungskosten keinen dinglichen Rechtserwerb im Sinne eines sachenrechtlichen Eigentumsübergangs am finalen Kunstwerk auf den Finanzier bewirkt. Der Eigentumserwerb an einem «Kunstwerk» als einer schuld- und sachenrechtlich besehen beweglichen Sache erfordert stets einen gültigen Erwerbstitel, beispielsweise einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag, sowie die rechtsgeschäftliche Übereignung durch tatsächliche Übergabe an den Erwerber.

Aus Investorensicht ist zur Sicherung der getätigten Investition neben der vollständigen Sicherungsübereignung auch die Begründung beschränkter dinglicher Rechte statthaft. So ist die Bestellung eines Fahrnispfandrechts oder die Geltendmachung eines Retentionsrechts an den vorfinanzierten Materialien beziehungsweise am finalen Werkexemplar sachenrechtlich zulässig. Voraussetzung hierfür ist jedoch regelmässig, dass die Sache unter Wahrung des Faustpfandprinzips in den rechtmässigen Besitz des Investors übertragen wird, beziehungsweise sich bereits mit Willen des Kunstschaffenden in dessen Besitz befindet. Erfolgt eine solche rechtsgeschäftliche Übereignung oder die Einräumung eines Pfand- beziehungsweise Retentionsrechts am physischen Kunstwerk zugunsten des Investors, führt dies indes gemäss dem Trennungsprinzip nicht zur Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten. Der Investor erwirbt durch den vollzogenen dinglichen Akt ausschliesslich die sachenrechtliche Rechtsposition (Eigentum, Pfandrecht oder Retentionsrecht) am Werkexemplar, während die urheberrechtlichen Befugnisse vollumfänglich beim Kunstschaffenden verbleiben.

 

Das gesetzliche Folgerecht bei der Weiterveräusserung

Zielt der Investor auf eine Rendite durch die Weiterveräusserung am Sekundärmarkt ab, ist zudem das Folgerecht zu beachten. Demzufolge der Urheber bei jeder Weiterveräusserung des Werkes, an der ein Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist, einen Vergütungsanspruch (Art 15a Abs 1 URG) hat. Dieser Anspruch berechnet sich anteilig aus dem Verkaufspreis (Art 15d Abs 1 URG). Eine vertragliche Abbedingung dieses Rechts zu Lasten des Urhebers ist vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen. Demnach partizipiert der Kunstschaffende bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend an Wertsteigerungen am Sekundärmarkt.

 

Geldwäschereirechtliche Aufsicht und Vermittlertätigkeit

Treten Investoren oder andere Marktakteure im Rahmen der Veräusserung nicht lediglich als private Verkäufer, sondern geschäftsmässig als Händler oder Vermittler auf, ist überdies der geldwäschereirechtliche Aufsichtsrahmen zu beachten. Das liechtensteinische Sorgfaltspflichtgesetz statuiert eine unverzügliche Meldepflicht und Unterstellung unter die Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FMA) für Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler beim Handel mit Kunstwerken tätig werden, sofern sich der Transaktionswert auf mindestens 10'000.00 Franken beläuft (Art 3 Abs 1 lit u SPG).

 

Praktische Relevanz

In der Praxis erfordert die Konstellation der vorfinanzierten Kunstproduktion eine präzise vertragliche Regelung. Fehlt eine solche, greifen die dispositiven Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, beispielsweise die Vorschriften über den Auftrag (§§ 1002 ff ABGB) oder den Werkvertrag. Mangels ausdrücklicher Rechteeinräumung darf der Investor das Werkexemplar nach rechtsgültiger Übereignung zwar besitzen und veräussern, jedwede darüber hinaus gehende Nutzung, etwa die Anfertigung von Vervielfältigungen für Ausstellungskataloge (Art 28 URG), bedarf jedoch der Zustimmung des Urhebers. Zudem berechtigt das dingliche Eigentum den Investor nicht dazu, das Werk zu ändern oder zu entstellen, da der Urheber sich gegen jede Entstellung seines Werkes wehren kann, die ihn in seiner Persönlichkeit verletzt (Art 12 Abs 1 URG).

 

Fazit

Die Finanzierung von Kunstwerken durch Investoren am Primärmarkt bietet rechtliche Gestaltungsspielräume, bedingt jedoch eine exakte Differenzierung zwischen der schuld- und sachenrechtlichen, sowie der urheberrechtlichen Ebene. Die blosse Bereitstellung von finanziellen Mitteln begründet noch kein Eigentum am Kunstwerk; hierfür bedarf es einer spezifischen rechtsgeschäftlichen Übereignung. Der dingliche Erwerb des physischen Werkexemplars räumt dem Investor in der Folge keine Immaterialgüterrechte ein und befreit ihn bei einer Weiterveräusserung am Sekundärmarkt unter Beteiligung professioneller Kunstmarktakteure nicht von der gesetzlichen Vergütungspflicht aus dem Folgerecht. Zudem begründet die gewerbsmässige Vermittlertätigkeit ab gewissen Schwellenwerten zwingende aufsichtsrechtliche Pflichten. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und behördlichen Sanktionen ist eine präzise vertragliche Fixierung der Eigentumsverhältnisse sowie die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben rechtlich geboten.

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der vertraglichen Ausgestaltung von Kunsttransaktionen und stehen Ihnen für sämtliche Fragen in diesem Zusammenhang für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

 

Die Verfasser:

MMag. Thomas Plattner und M.A. HSG Fabian Jenny

 

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