Kunsthandel und Geldwäscherei
Kunsthandel und Geldwäscherei
Der Kunstmarkt gilt seit jeher als anfällig für Geldwäscherei. Intransparente Preisbildung, hohe Einzeltransaktionen, eine etablierte Kultur der Diskretion, ein dichtes Netz aus Mittelspersonen sowie ein internationales Lagernetz aus Zollfreilagern begünstigen die Verschleierung illegaler Vermögenswerte. Die regulatorischen Antworten unterscheiden sich zwischen Liechtenstein, der Schweiz und der Europäischen Union zum Teil erheblich.
Wie eng Kunsthandel und organisierte Kriminalität verflochten sein können, zeigt ein Fall aus Amsterdam. In den frühen Morgenstunden des 07.12.2002 entwendeten Diebe aus dem Van Gogh Museum in Amsterdam zwei Frühwerke des Künstlers: "View of the Sea at Scheveningen" (1882) und "Congregation Leaving the Reformed Church in Nuenen" (1884–85). Erst im September 2016 fanden italienische Finanzpolizisten die Bilder im Rahmen einer Razzia gegen den Camorra-Clan Amato-Pagano in einem Bauernhaus in Castellammare di Stabia in der Provinz Kampanien.
Der Fall zeigt exemplarisch, weshalb Kunsthändler die Sorgfaltspflichten nach Art 5 des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG) nicht als Formalismus, sondern als Schutzschild gegen strafrechtliche Haftung verstehen sollten. Der folgende Beitrag zeichnet die Eckpunkte nach und weist auf jene Stellen hin, an denen die Rechtslage noch in Bewegung ist (1).
Liechtenstein: Kunsthandel im Anwendungsbereich des SPG
Die liechtensteinische Rechtslage beruht in weiten Teilen auf der Umsetzung der EU-Geldwäschereirichtlinien, namentlich der Richtlinie (EU) 2015/849 idF der Richtlinie (EU) 2018/843 (sog 4. und 5. GW-RL), die über das EWR-Abkommen ins nationale Recht zu übernehmen sind; die 6. GW-RL (Richtlinie (EU) 2024/1640) und die AMLR (Verordnung (EU) 2024/1624) sind bis zum 10.07.2027 in das nationale Recht umzusetzen bzw werden ab diesem Stichtag unmittelbar in Liechtenstein anwendbar. Liechtenstein hat den Kunst- und Antiquitätenhandel ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichtgesetzgebung einbezogen. Wer mit Kunstwerken handelt oder als Vermittler beim Kunsthandel tätig wird – einschliesslich Kunstgalerien und Auktionshäuser –, gilt nach Art 3 Abs 1 lit u SPG (Sorgfaltspflichtgesetz, LGBl 2009/047 idgF) als Sorgfaltspflichtiger, sofern sich der Wert einer Transaktion auf CHF 10'000 oder mehr beläuft. Ergänzend erfasst Art 3 Abs 1 lit q SPG den berufsmässigen Handel mit Gütern allgemein, wenn die Bezahlung in bar oder mittels eines Kryptowerts erfolgt und sich der Betrag auf CHF 10'000 oder mehr beläuft (Art 5 Abs 2 lit e SPG) (2). Der Schwellenwert greift jeweils unabhängig davon, ob die Zahlung in einem einzigen oder in mehreren miteinander verbundenen Vorgängen erfolgt; eine Aufteilung in Teiltransaktionen (sog "Smurfing") schliesst die Sorgfaltspflichten nicht aus. Über die Vorgaben der GW-RL hinaus erfasst Art 3 Abs 1 lit v SPG zudem allgemein Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren oder Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten – und erfasst damit als neue Kategorie von Sorgfaltspflichtigen die Betreiber von Zoll- und Wertelagern sowie Verwahrer von Kunstwerken ausserhalb von Zollfreilagern (LGBl 2020/305). Kunsthändler nach lit u, Güterhändler nach lit q und Verwahrer nach lit v gelten als Melder nach Art 3 Abs 3 SPG: Sie haben die Aufnahme ihrer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit unverzüglich bei der FMA anzuzeigen und unterstehen anschliessend deren risikobasierter Aufsicht (3).
Den Kunsthändler treffen damit die in Art 5 ff SPG normierten Sorgfaltspflichten: Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners (Art 6 SPG), Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art 7 SPG), Erstellung eines Geschäftsprofils unter Klärung der Mittelherkunft ("source of funds") und der Vermögensherkunft ("source of wealth") (Art 8 SPG), risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung (Art 9 SPG), verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko (Art 11 SPG) sowie Verdachtsmitteilung an die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (SFIU) bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei, Vortat oder Terrorismusfinanzierung (Art 17 SPG) (4). Hinzu treten die Pflichten aus dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG, LGBl 2009/041 idgF) mit Sanktionslistenabgleich und Embargo-Prüfung – im Kunsthandel insbesondere bei Werken mit Bezug zu sanktionierten Personen oder Regimes.
Branchenspezifische Auslegungshinweise finden sich in der FMA-Wegleitung 2018/7 zur allgemeinen und branchenspezifischen Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts (5). Diese Wegleitung wurde seit Erlass mehrfach revidiert, zuletzt im Nachgang zur MiCAR-Umsetzung; frühere Fassungen sind ausser Kraft. Bei konkreten Fragen ist daher stets auf die im massgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung abzustellen. Verstösse gegen die Sorgfaltspflichten sind als Verwaltungsübertretung sanktionsbewehrt (Art 30 ff SPG); bei vorsätzlicher Verletzung kann sich der Sorgfaltspflichtige zudem nach § 165 Strafgesetzbuch (StGB, LGBl 1988/037 idgF) wegen Geldwäscherei oder nach § 164 StGB wegen Hehlerei strafbar machen. Die laufende Totalrevision des FIU-Gesetzes (Vernehmlassung März 2026) wird die institutionellen Rahmenbedingungen weiter anpassen und auch die Bezeichnung der SFIU vereinheitlichen (6).
Schweiz: Punktuelle Bargeld-Regelung – und unmittelbare KGTG-Geltung in Liechtenstein
Die FATF hat den Kunst- und Antiquitätenmarkt als sektoralen Hochrisikobereich identifiziert und Mindeststandards für die Erfassung von Händlern formuliert (1). Die Schweiz hat diese Vorgaben bisher nur punktuell umgesetzt. Der Kunsthandel ist nicht generell als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) unterstellt. Seit der Revision von 2016 gelten für Händler – einschliesslich Kunsthändler – aber besondere Sorgfaltspflichten, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts Bargeld von mehr als CHF 100'000 entgegennehmen (Art 8a GwG). Sie haben den Vertragspartner und die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren, das Geschäft zu dokumentieren, ein Sorgfaltsdossier zu führen und bei begründetem Verdacht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Mitteilung zu erstatten (Art 9 Abs 1bis GwG). Eine Aufsicht durch Selbstregulierungsorganisationen (SRO) besteht für Händler nicht; ihnen obliegt nach Art 15 GwG bei einem Bargeschäft über CHF 100'000 lediglich die Beauftragung einer Revisionsstelle (7). Der ursprüngliche bundesrätliche Vorschlag eines vollständigen Verbots solcher Bargeschäfte wurde im Parlament zur heutigen Identifikationslösung abgeschwächt (8).
Diese Beschränkung auf Bargeschäfte hat erhebliche Kritik ausgelöst. Bemängelt wird, dass sich die GwG-Pflichten durch Aufteilung der Zahlung, durch Banküberweisungen über vorgeschaltete Strukturen oder durch Verzicht auf Bargeld umgehen lassen und dass weder das Auktionswesen noch das Logistik- und Lagerwesen umfassend erfasst sind (9). Besonders sichtbar wird die Lücke dort, wo Werke über Zollfreilager bewegt werden. In den sog "Freeports" in Genf, Luxemburg, Singapur und Delaware lagern Kunstwerke und Kulturgüter im Wert mehrerer Milliarden, ohne dass die zugrunde liegenden Eigentumsverhältnisse für aussenstehende Behörden ohne weiteres erkennbar wären. Eigentumswechsel können im Freilager mehrfach stattfinden, ohne dass das Werk physisch bewegt wird oder Zoll und Steuern anfallen; der Übergang vom Lagervertrag zur stillen Eigentumsübertragung entzieht solche Transaktionen weitgehend der zoll- und steuerrechtlichen Sichtbarkeit, und ohne GwG-Unterstellung der Lagerhalter auch der geldwäschereirechtlichen Aufsicht. Singapur hat seit 2019 sein AML-Regime für den Freeport am Flughafen Changi verschärft und 2024 weitere Massnahmen ergriffen; in der Schweiz ist die Diskussion um eine engmaschigere Regulierung der Zollfreilager nicht abgeschlossen.
Das schweizerische Kulturgütertransfergesetz (KGTG, SR 444.1) verlangt in Art 16 KGTG für den Kunsthandel die Identifikation der einliefernden Person sowie den Nachweis der Händlerkette und begründet damit eine eigenständige kulturgüterschutzrechtliche Sorgfaltspflicht für Händler; im Bereich der Geldwäschereibekämpfung greifen diese Pflichten aber nur punktuell und ersetzen die GwG-Lücken nicht.
Für den liechtensteinischen Kunsthandel ist das KGTG dabei kein bloss schweizerisches Aussenrecht mit mittelbarer Wirkung. Liechtenstein und die Schweiz bilden seit dem Vertrag vom 29.03.1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag, ZV, LGBl 1923/24) ein gemeinsames Zollgebiet. Gestützt auf Art 4, 7, 9 und 10 ZV sowie das Gesetz vom 20.06.1996 über die Kundmachung der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (LGBl 1996/122) macht die Regierung schweizerische Erlasse, die kraft Zollvertrags in Liechtenstein gelten, durch periodische Kundmachung bekannt; das KGTG samt der Kulturgütertransferverordnung (KGTV, SR 444.11) ist Teil dieser Kundmachung (Anlage I). Die Geltung wird innerstaatlich durch Art 1 Abs 3 lit d des Kulturgütergesetzes (KGG, LGBl 2016/270) ausdrücklich bestätigt, der die aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften unberührt lässt. Das KGTG gilt damit unmittelbar für jede Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kulturgut durch liechtensteinisches Staatsgebiet – unabhängig davon, ob das einzelne Geschäft darüber hinaus einen Bezug zur Schweiz aufweist. Ausgenommen von dieser Übernahme bleiben nach der Kundmachung nur die Bestimmungen über die Rückführung von Kulturgut aus Liechtenstein sowie die internationale Amts- und Rechtshilfe, für die Liechtenstein mit dem KGG ein eigenständiges Regime unterhält. Die Sorgfaltspflichten nach Art 16 KGTG treffen liechtensteinische Kunsthändler somit unmittelbar kraft eigener Anordnung und nicht als Reflex einer schweizerischen Kundenbeziehung.
Die Sanktionsumgehung über Kunsttransaktionen nach der russischen Annexion der Krim und nach Beginn des Ukrainekriegs lieferte den Anlass für die am 10.03.2022 von Nationalrat Jon Pult eingereichte Motion 22.3104 mit dem Titel "Keine Umgehung der Sanktionen. Unterstellung des Kunsthandels unter das Geldwäschereigesetz" (10). Die Motion forderte eine vollständige Unterstellung von Kunsthandel und Auktionswesen unter das GwG. Der Bundesrat beantragte am 18.05.2022 deren Ablehnung; der Nationalrat nahm die Motion am 02.05.2023 dennoch mit 111 zu 80 Stimmen an, im Ständerat ist sie bislang nicht abschliessend behandelt (10). Parallel verfolgte der Bundesrat mit der Botschaft vom 22.05.2024 (BBl 2024 1316, Geschäft 24.046) zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) eine umfassendere Reform mit einem zentralen Register wirtschaftlich Berechtigter; eine generelle Unterstellung des Kunsthandels ist darin nicht vorgesehen. Die Rechtskommission des Ständerats teilte die Vorlage im Herbst 2024 in zwei Entwürfe:
Entwurf 1 zum Transparenzregister und Entwurf 2 zu Sorgfaltspflichten für Berater (11). Die eidgenössischen Räte verabschiedeten Entwurf 1 am 26.09.2025; Entwurf 2 wird separat weiterberaten (11).
Europäische Union: Niedrigschwellige Erfassung und AMLR ab 2027
Die EU verfolgt einen wesentlich strengeren Ansatz und schafft mit den Geldwäschereirichtlinien zugleich die Grundlagen, die Liechtenstein über das EWR-Abkommen umsetzt. Mit der 5. Geldwäschereirichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843, ABl L 156 vom 19.06.2018, 43) wurden Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler beim Kunsthandel tätig sind – einschliesslich Galerien, Auktionshäusern und Lagerhaltern in Zollfreilagern – ausdrücklich in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen. Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten greifen ab Transaktionen oder verbundenen Transaktionsketten von EUR 10'000, unabhängig davon, ob die Zahlung bar oder unbar erfolgt. Der Schwellenwert wurde damit gegenüber der Vorgängerregelung (EUR 15'000 für Barzahlungen) gesenkt und auf unbare Zahlungen erweitert (12).
Mit dem AML-Paket von 2024 verschiebt sich das Regelungsregime weiter, denn die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR oder "Single Rulebook", ABl L vom 19.06.2024) gilt ab dem 10.07.2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt die bisherige Richtlinien-Architektur. Kunst- und Kulturgüterhändler sind Verpflichtete, wenn sie mit Kulturgütern im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr 116/2009 handeln oder vermitteln und der Transaktionswert mindestens EUR 10'000 beträgt (Art 3 Nr 3 lit i AMLR). Die AMLR sieht zudem eine EU-weite Bargeldobergrenze von EUR 10'000 für gewerbliche Transaktionen vor (Art 80 AMLR); nationale Sonderregelungen mit niedrigeren Limits bleiben möglich. Begleitet wird das Paket durch die Errichtung der EU-Geldwäschereibehörde (Anti-Money Laundering Authority, AMLA) mit Sitz in Frankfurt am Main (Verordnung (EU) 2024/1620) sowie durch die 6. Geldwäschereirichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) mit Umsetzungsfrist 10.07.2027. Für Liechtenstein bedeutet dies, dass die Rechtsakte über Art 102 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, LGBl 1995/068) in das nationale Recht zu übernehmen sind; das Übernahmeverfahren wird federführend von der FMA in Abstimmung mit der Stabsstelle EWR (Amt für Auswärtige Angelegenheiten) begleitet (13).
Der Fall Latchford: Trustkonstruktionen und Provenienzfälschung
Wie eng der illegale Handel mit Kunst und Antiquitäten mit Geldwäscherei und der Verschleierung über Offshore-Strukturen verflochten sein kann – und wie die Lücken in der Zollfrei- und Trustlandschaft konkret genutzt werden –, zeigt der Fall des britischen Kunsthändlers Douglas Latchford. Die US-Bundesstaatsanwaltschaft im Southern District of New York erhob am 27.11.2019 gegen ihn Anklage wegen sog "Wire Fraud" (Betrug unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel), Schmuggels und Verschwörung im Zusammenhang mit gestohlenen kambodschanischen Antiquitäten (United States v Latchford, 19 Cr 748 (AT), S.D.N.Y., Indictment vom 27.11.2019); nach Latchfords Tod am 02.08.2020 wurde das Strafverfahren im September 2020 eingestellt (14). Bereits 2011 hatte das US-Verfahren um eine bei Sotheby's eingelieferte "Koh-Ker-Statue" erste Indizien für das systematische Vorgehen geliefert.
Die im Oktober 2021 veröffentlichten Pandora Papers brachten an den Tag, dass Latchford über in Jersey errichtete Trusts Gelder und Antiquitäten verwahrte und über diese Strukturen Werke an renommierte Museen veräusserte (15). Mehrere führende Häuser, darunter das Metropolitan Museum of Art und das Denver Art Museum, haben in der Folge Stücke aus der Sammlung Latchford an Kambodscha restituiert oder zur Prüfung aus ihren Beständen entfernt. Im Juni 2023 verpflichtete sich der Nachlass Latchford zudem zur Zahlung von USD 12 Mio sowie zur Herausgabe einer vietnamesischen Bronzestatue (Durga-Statue, 7. Jh) an die US-Behörden (14). Der Fall steht stellvertretend für strukturelle Schwachstellen: gefälschte Provenienzdokumente, Offshore-Trusts zur Vermögensabschottung sowie die Involvierung etablierter Auktionshäuser und Museen ohne hinreichende Due Diligence.
Der Fall der gestohlenen Van Goghs: Drogenkartelle, Camorra und die Rückkehr nach Amsterdam
Bei dem in der Einleitung skizzierten Diebstahl handelte es sich um "View of the Sea at Scheveningen" (1882), das einzige Werk aus Van Goghs Den Haager Periode in der Sammlung des Museums, sowie um "Congregation Leaving the Reformed Church in Nuenen" (1884–85), das die Kirche zeigt, in der Van Goghs Vater Pfarrer war. Die Diebe stiegen in den Morgenstunden des 07.12.2002 über eine Leiter auf das Dach und schlugen ein Fenster ein (16).
Vierzehn Jahre blieben die Bilder verschollen. Erst im September 2016 fanden italienische Finanzpolizisten der Guardia di Finanza die Werke im Rahmen einer grossangelegten Razzia gegen die Camorra in einem Bauernhaus in Castellammare di Stabia, in Baumwolltücher eingeschlagen und hinter einer Trockenbauwand in einem Hohlraum neben der Küche versteckt. Die Razzia richtete sich gegen den Amato-Pagano-Clan; sichergestellt wurden Vermögenswerte im Wert von rund EUR 20 Mio, darunter Villen, Wohnungen und ein Kleinflugzeug (17). Die Bilder wurden zunächst im Februar 2017 im Museo di Capodimonte in Neapel ausgestellt und am 21.03.2017 dem Van Gogh Museum in Amsterdam übergeben (18).
Der mutmassliche Käufer der Bilder, Raffaele Imperiale, geboren am 24.10.1974 in Castellammare di Stabia, hatte sich bereits 2016 nach Dubai abgesetzt (17). Italienische Ermittler verorteten ihn an der Spitze eines internationalen Kokainhandelsnetzes, das in seinen Spitzenzeiten Kokain in bedeutenden Mengen direkt von kolumbianischen Kartellen importierte und in weiten Teilen Europas vertrieb (19). Imperiale figurierte seit Januar 2016 auf der Liste der gefährlichsten Flüchtlinge Italiens. Am 04.08.2021 nahm ihn die Polizei von Dubai in einer gemeinsamen Aktion mit Interpol, Europol und italienischen Behörden fest (19).
Imperiales Versteck war kein Zufall, denn die Vereinigten Arabischen Emirate galten bis vor wenigen Jahren als sicherer Hafen für Personen, gegen die internationale Haftbefehle vorlagen, weil kein bilateraler Auslieferungsvertrag mit einer Vielzahl von Staaten, darunter Italien, bestand. Erst das am 16.09.2015 in Abu Dhabi unterzeichnete und nach Ratifikation in beiden Staaten in Kraft getretene Auslieferungsabkommen zwischen Italien und den Vereinigten Arabischen Emiraten (Trattato di estradizione, ratifiziert mit Legge 26.04.2017, Nr 65, Gazzetta Ufficiale Nr 108 vom 11.05.2017) schuf die rechtliche Grundlage für die Überstellung; im März 2022 wurde Imperiale schliesslich nach Italien ausgeliefert (20). In einem Interview mit Il Mattino hatte Imperiale die Werke vor seiner Verhaftung als Kunstliebhaberei deklariert. Er habe die Bilder direkt vom Dieb gekauft, weil er ein leidenschaftlicher Kunstliebhaber sei (20). Ermittler und der Kunstjournalist Martin Bailey halten dem entgegen, dass Kunstwerke im internationalen Drogenhandel typischerweise als Sicherheit dienen. Sie werden für anstehende Kokainlieferungen aus Südamerika hinterlegt, bis die Strassenverkäufe die Bezahlung ermöglichen (20).
Organisierte Kriminalität und Sanktionsumgehung
Der Fall Imperiale steht nicht isoliert. Die organisierte Kriminalität nutzt die geschilderten Lücken systematisch und in unterschiedlichen Konfigurationen. Untersuchungen zu Italien zeigen seit Jahren eine Involvierung von Camorra, 'Ndrangheta und Cosa Nostra sowohl am Raub als auch an der Verschiebung archäologischer Funde, mit Tatorten in Süditalien und Absatzwegen über Auktionsplätze in Westeuropa und Nordamerika (21). Während der Latchford-Komplex das Zusammenspiel von Schmuggel, Provenienzfälschung und Offshore-Trusts illustriert, zeigt der Imperiale-Komplex die Funktion von Kunst als Sicherheit im internationalen Kokainhandel – ihren Einsatz als Pfand zwischen Kartellen und europäischen Drogen-Distributionsnetzwerken. Ein vergleichbares Muster gilt auch für den prominentesten ungeklärten Kunstdiebstahl Italiens. Caravaggios "Geburt Christi mit den Heiligen Laurentius und Franziskus" (1600) wurde in der Nacht vom 17. auf den 18.10.1969 aus dem Oratorio di San Lorenzo in Palermo entwendet und ist bis heute verschollen; Ermittlungen der italienischen Antimafia-Justiz gehen davon aus, dass das Werk innerhalb der Cosa Nostra zwischen mafiosen Familien als Vermögenssicherheit weitergereicht wurde (21).
Darüber hinaus belegen Erkenntnisse des US-Senatsausschusses, dass auch Sanktionsumgehungen im Zusammenhang mit dem Kunsthandel abgewickelt werden. Ein Bericht aus dem Jahr 2020 wies detailliert nach, wie russische Oligarchen unmittelbar nach ihrer Listung 2014 Kunstwerke im Wert mehrerer Millionen US-Dollar über vorgeschaltete Gesellschaften erwarben (22). Die FATF hat im Februar 2023 ihren ersten umfassenden Bericht zu Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Kunst- und Antiquitätenmarkt veröffentlicht und einen Katalog von Risikoindikatoren publiziert: ungewöhnliche Vorliebe für Anonymität, Drittparteien ohne erkennbares wirtschaftliches Interesse, abrupte Preissprünge, Rechnungsstellung in andere Jurisdiktionen, Zahlung über mehrere kleinere Tranchen, Provenienzlücken um Konfliktphasen oder Verwendung von Briefkastengesellschaften (1). Dieser FATF-Bericht ist auch für die schweizerische Diskussion um eine Erweiterung der GwG-Erfassung des Kunsthandels einschlägig; die FATF weist zugleich darauf hin, dass viele Staaten nicht über ausreichende Ermittlungsressourcen und Fachexpertise verfügen, was grenzüberschreitende Untersuchungen erschwert.
Was das für die Praxis bedeutet
Für in Liechtenstein tätige Kunsthändler gilt das SPG mit klaren Identifikations- und Meldepflichten ab einer Transaktion von CHF 10'000. Wer Kunden mit Bezug zum schweizerischen oder europäischen Markt betreut, hat zudem unterschiedliche Schwellenwerte zu beachten: CHF 10'000 (FL, unabhängig von der Zahlungsart bei Kunsthändlern nach Art 3 Abs 1 lit u SPG; CHF 10'000 bei Bar- oder Kryptozahlung nach Art 3 Abs 1 lit q SPG), CHF 100'000 (CH, Barzahlung) und EUR 10'000 (EU, unabhängig von der Zahlungsart; ab dem 10.07.2027 unmittelbar nach AMLR). Bei grenzüberschreitenden Transaktionen ist regelmässig die strengste anwendbare Regelung massgeblich, ergänzt durch die Pflichten aus dem ISG und – im Bereich Kulturgüter – aus dem Haager Kulturgüterschutzabkommen sowie der UNESCO-Konvention 1970 über Massnahmen zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
Bei jeder Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kulturgut durch liechtensteinisches Staatsgebiet ist zudem Art 16 KGTG zu beachten, das kraft Zollvertrags unmittelbar in Liechtenstein gilt: Der Händler hat die einliefernde Person zu identifizieren und die Händlerkette nachzuweisen. Diese kulturgüterschutzrechtliche Sorgfaltspflicht besteht unabhängig von der geldwäschereirechtlichen Schwelle nach Art 8a GwG und unabhängig davon, ob das Geschäft einen gesonderten Bezug zur Schweiz aufweist.
Praktisch empfiehlt sich eine systematische Provenienzprüfung mit folgenden Mindestbestandteilen: lückenlose Eigentümerkette seit 1970 (Stichtag der UNESCO-Konvention 1970) bzw bei NS-relevanten Werken seit 1933 (Stichtag der Washingtoner Erklärung von 1998 über Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden), Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken (Art Loss Register, artloss.com; Interpol-Datenbank gestohlener Kunstwerke, interpol.int/de/Verbrechen/Kulturgut-und-Werke/Werke-suchen; Lost Art-Datenbank des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste, lostart.de), Prüfung allfälliger Exportgenehmigungen aus dem Herkunftsland und Plausibilisierung der Kaufpreishistorie.
Der Fall der Van Goghs zeigt, dass selbst Werke, die aus weltbekannten Museen entwendet wurden, über mehrere Jahrzehnte in kriminellen Strukturen im Verborgenen zirkulieren können, bevor sie wieder auftauchen; eine Provenienzprüfung, die sich auf den letzten Verkäufer beschränkt, ist daher unzureichend. Besondere Vorsicht ist geboten bei Werken aus Krisen- oder Konfliktregionen, bei eingelieferten Stücken mit unvollständiger Provenienz, bei Geschäftsanbahnungen über Offshore-Strukturen oder Zollfreilager sowie bei Käufern, die ungewöhnlichen Wert auf Anonymität legen oder über nicht erkennbar wirtschaftlich begründete Strohmänner agieren. Die Zweite Nationale Risikoanalyse Schweiz (KGGT, Oktober 2021) wie auch die Nationale Risikoanalyse Österreich (BMF, Mai 2025) stufen den Kunst- und Antiquitätenhandel weiterhin als sektoralen Hochrisikobereich ein (23).
Die Verfasser stehen Ihnen für eine vertiefte Beratung zu sorgfaltspflichtrechtlichen Fragen im Kunsthandel sowie zur Strukturierung von Erwerbs-, Verkaufs-, Leih- und Restitutionsgeschäften gerne zur Verfügung.
Die Verfasser:
MMag. Thomas Plattner und M.A. HSG Fabian Jenny
Quellenverzeichnis
- FATF, Money Laundering and the Financing of Terrorism through the Art and Antiquities Market, Februar 2023, abrufbar unter: https://www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf-gafi/reports/Money-Laundering-Terrorist-Financing-Art-Antiquities-Market.pdf.coredownload.pdf (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl 2009/047 idgF, insb Art 3 Abs 1 lit q, lit u, lit v, Art 3 Abs 3 sowie Art 5 Abs 2 lit e, abrufbar unter: https://www.gesetze.li/konso/pdf/2009047000 (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- FMA, Sorgfaltspflichtige gemäss Art 3 Abs 3 SPG, abrufbar unter: https://www.fma-li.li/de/finanzdienstleister/bereich-andere-finanzintermediaere/sorgfaltspflichtige-gemaess-art.-3-abs.-3-spg (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- Art 5 ff SPG; Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl 2009/041 idgF, abrufbar unter: https://www.gesetze.li/konso/pdf/2009041000 (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); FMA, Meldepflichten, abrufbar unter: https://www.fma-li.li/de/aufsicht-regulierung/geldwaeschereibekaempfung/meldepflichten (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- FMA-Wegleitung 2018/7 – Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts (jeweils aktuelle Fassung), abrufbar unter: https://www.fma-li.li/fma-li/documents/rechtsgrundlagen/wegleitungen/fma-wl-2018-7-allgemeine-und-branchenspezifische-auslegung-des-sorgfaltspflichtrechts.pdf (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); Strafgesetzbuch (StGB), LGBl 1988/037 idgF, abrufbar unter: https://www.gesetze.li/konso/pdf/1988037000 (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vernehmlassungsbericht betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIUG), März 2026, abrufbar unter: https://www.llv.li/serviceportal2/amtsstellen/stabstelle-regierungskanzlei/vnb-totalrevision-fiug.pdf (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG), SR 955.0, insb Art 8a, Art 9 Abs 1bis und Art 15; Kulturgütertransfergesetz (KGTG), SR 444.1, Art 16; Vertrag vom 29.03.1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag, ZV), LGBl 1923/24; Gesetz vom 20.06.1996 über die Kundmachung der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBl 1996/122; Kulturgütergesetz (KGG), LGBl 2016/270, Art 1 Abs 3 lit d.
- Lutz, Geldwäsche-Gesetze lasten auf Kunsthändlern, Handelszeitung vom 21.08.2015, abrufbar unter: https://www.handelszeitung.ch/panorama/geldwasche-gesetze-lasten-auf-kunsthandlern (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- Raschèr, Einfallstor für schmutziges Geld, WOZ vom 17.03.2022, abrufbar unter: https://www.woz.ch/2211/kommentar-zu-kunstmarkt-und-geldwaeschereigesetz/einfallstor-fuer-schmutziges-geld (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); HSLU Economic Crime Blog, Umgehung von Sanktionen über den Kunstmarkt, abrufbar unter: https://hub.hslu.ch/economiccrime/umgehung-von-sanktionen-ueber-den-kunstmarkt/ (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); zu den Zollfreilagern vgl auch Roth, Geld Kunst – Hehlerei, Geldwäscherei, Insiderdeals bei Grossgalerien (Cosmos, 2023).
- Schweizerisches Parlament, Geschäft 22.3104 – Motion Pult "Keine Umgehung der Sanktionen. Unterstellung des Kunsthandels unter das Geldwäschereigesetz", eingereicht am 10.03.2022, Ablehnungsantrag des Bundesrats vom 18.05.2022, Annahme durch den Nationalrat am 02.05.2023 (111 zu 80 Stimmen bei 2 Enthaltungen), abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223104 (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- Botschaft des Bundesrats vom 22.05.2024 zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG), BBl 2024 1316, Geschäft 24.046; Medienmitteilung Bundesrat vom 22.05.2024, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-101100.html (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); Eidgenössisches Finanzdepartement, Geldwäschereibekämpfung, abrufbar unter: https://www.sif.admin.ch/de/geldwaeschereigesetz-gwg (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); Schlussabstimmung Entwurf 1 vom 26.09.2025.
- Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018, ABl L 156 vom 19.06.2018, 43.
- Verordnung (EU) 2024/1624 (AML Single Rulebook), ABl L vom 19.06.2024, Art 3 Nr 3 lit i und Art 80; Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-Verordnung); Richtlinie (EU) 2024/1640 (6. Geldwäschereirichtlinie); Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), LGBl 1995/068.
- United States v Latchford, 19 Cr 748 (AT), S.D.N.Y., Indictment vom 27.11.2019 (unsealed); Verfahren eingestellt im September 2020 nach Latchfords Tod am 02.08.2020; U.S. Attorney's Office, Southern District of New York, Press Release vom 27.11.2019, Antiquities Dealer Charged With Trafficking In Looted Cambodian Artifacts, abrufbar unter: https://www.justice.gov/usao-sdny/pr/antiquities-dealer-charged-trafficking-looted-cambodian-artifacts (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); ICE, USD 12 Million Settlement of Civil Forfeiture Action Against Estate of Douglas Latchford, 22.06.2023, abrufbar unter: https://www.ice.gov/news/releases/12m-settlement-announced-civil-forfeiture-action-against-antiquities-trafficker (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- ICIJ, Pandora Papers – How we tracked ancient Cambodian antiquities to leading museums, abrufbar unter: https://www.icij.org/investigations/pandora-papers/how-we-tracked-ancient-cambodian-antiquities-leading-museums/ (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); Whoriskey/Rich, Cambodian relics tied to indicted art dealer Douglas Latchford have turned up in the Met, other museums, Washington Post vom 05.10.2021; Taipei Times, A notorious dealer used trusts to hoard looted Khmer treasures, 09.10.2021 (zu Skanda Trust und Siva Trust in Jersey).
- Van Gogh Museum Amsterdam, Statement Director Axel Rüger zur Wiederauffindung der gestohlenen Werke, 30.09.2016; CBC News, Stolen Van Gogh paintings recovered by anti-Mafia police, 30.09.2016.
- Reuters/Inquirer News, Italian fugitive connected to stolen Van Gogh paintings arrested, 19.08.2021, abrufbar unter: https://newsinfo.inquirer.net/1476205/italian-fugitive-connected-to-stolen-van-gogh-paintings-arrested (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- Davis, Missing Paintings Stolen by Mobsters to Return to Van Gogh Museum, Artnet News vom 02.02.2017, abrufbar unter: https://news.artnet.com/art-world/van-gogh-paintings-italy-842474 (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); BBC News, Stolen Van Gogh paintings back at museum after 14 years, 21.03.2017.
- The Guardian (Staff and agencies in Rome), Alleged Italian drugs kingpin linked to stolen Van Goghs arrested in Dubai, 19.08.2021, abrufbar unter: https://www.theguardian.com/world/2021/aug/19/alleged-italian-drugs-kingpin-arrested-in-dubai-raffaele-imperiale (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- Bailey, Caught: the drug baron who claims to have bought €20m stolen Van Gogh paintings for 'their artistic value', The Art Newspaper vom 27.08.2021, abrufbar unter: https://www.theartnewspaper.com/2021/08/27/caught-the-drug-baron-who-claims-to-have-bought-euro20m-stolen-van-gogh-paintings-for-their-artistic-value (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); Trattato di estradizione tra il Governo della Repubblica Italiana e il Governo degli Emirati Arabi Uniti, fatto ad Abu Dhabi il 16.09.2015, ratificato con Legge 26.04.2017, Nr 65, Gazzetta Ufficiale Nr 108 vom 11.05.2017.
- Universitat Oberta de Catalunya / LUISS, Organized crime involvement in antiquities looting in Italy – Focus on Camorra and 'Ndrangheta, 2022 (Forschungsbericht); Giannini/Baratta, Caravaggios Geburt: das in Rom gemalte, nach Palermo geschickte und 1969 gestohlene Meisterwerk, Finestre sull'Arte vom 17.10.2017, abrufbar unter: https://www.finestresullarte.info/de/werke-und-kunstler/caravaggios-geburt-das-in-rom-gemalte-nach-palermo-geschickte-und-1969-gestohlene-meisterwerk (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); The Art Newspaper, Lost Art: Has Caravaggio's long missing Nativity been found?, 06.06.2018, abrufbar unter: https://www.theartnewspaper.com/feature/lost-art-has-caravaggio-s-long-missing-nativity-been-found (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).
- U.S. Senate Permanent Subcommittee on Investigations, The Art Industry and U.S. Policies that Undermine Sanctions, Juli 2020.
- Interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT), Zweiter nationaler Bericht über die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz, Oktober 2021, abrufbar unter: https://www.sif.admin.ch/de/zweiter-nationaler-berichtgeldwaescherei-terrorismusfinanzierung (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); Bundesministerium für Finanzen, Nationale Risikoanalyse Österreich 2025, Mai 2025, abrufbar unter: https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:fb5a65e9-bae6-4cd3-b911-5cbcb26ce423/Nationale%20Risikoanalyse%202025.pdf (zuletzt abgerufen am 27.05.2026); UNODC, Trafficking in Cultural Property – Combatting transnational organized crime, abrufbar unter: https://www.unodc.org/unodc/en/organized-crime/intro/emerging-crimes/trafficking-cultural-property.html (zuletzt abgerufen am 27.05.2026).