Wirtschaftliche Substanzerfordernisse

25.03.2020 , Steuerrecht

von Thomas Plattner

Im Sommer 2019 überraschten die liechtensteinischen Banken die Akteure am Finanzplatz mit der Ankündigung, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision des § 165 StGB zum 01. Juli 2019 Geschäftsbeziehungen, welche die Nutzung aktiver Unternehmen beinhalten, welche keine physische Substanz aufweisen, seitens der Bank als Mittel zur Steueroptimierung angesehen und demzufolge potenziell als Steuerbetrug eingestuft werden. 

In § 165 Abs. 5 StGB ist nunmehr neu geregelt, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes der Geldwäscherei es bereits auch ausreicht, wenn durch einen Steuerbetrug eine reine Steuerersparnis erlangt wurde. Die gegenständliche Gesetzesanpassung ist primär gegen sogenannte Domizil- oder Verwaltungsgesellschaften gerichtet, welche weder über eigenes Personal noch über Geschäftsräume verfügen, keine Geschäftstätigkeit entfalten und für Geldwäscherei und Steuerbetrug verwendet werden. Eine nicht vorhandene oder nicht ausreichende Substanz wird dabei als Indiz für eine schädliche Praktik gewertet. International haben sich dabei drei substanzbezogene Hauptkriterien herausgebildet, nämlich die personelle und infrastrukturelle Substanz, die funktionelle Substanz und die Kategorie der finanziellen Substanz.

Thomas Plattner hat sich im Rahmen eines Beitrags für den «The Legal 500: Country Comparative Guide 2020» vertieft mit der Gesetzesrevision und den substanzbezogenen Kriterien auseinandergesetzt. Den Beitrag mit weitergehenden Informationen finden Sie unter nachstehendem Link.

 

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